OGH 11Os128/92(11Os129/92)

OGH11Os128/92(11Os129/92)15.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Auslieferungssache betreffend Michael S*****, AZ 32 Vr 2591/92 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerden des Michael S***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck über einen Fristsetzungsantrages gemäß § 91 GOG sowie als Beschwerdegericht vom 20.Oktober 1992, AZ 7 Fs 2/92 und 7 Bs 403/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der am 7.Februar 1946 geborene deutsche Staatsangehörige Michael Herbert S***** wurde am 15.September 1992 aufgrund eines internationalen Haftbefehles des Amtsgerichtes Nürtingen (Bundesrepublik Deutschland) beim Landesgericht Innsbruck in Auslieferungshaft genommen. In dem dazu zu AZ 32 Vr 2.591/92 des Landesgerichtes Innsbruck anhängigen Auslieferungsverfahren entschied das Oberlandesgericht Innsbruck einerseits zu AZ 7 Fs 2/92 über einen auf § 91 GOG gestützten Fristsetzungsantrag und andererseits zu AZ 7 Bs 403/92 über eine Beschwerde des Michael S***** gegen die Einleitung des Auslieferungsverfahrens und die Verhängung bzw Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft betreffende Entscheidungen der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck.

Die dazu ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck (sowohl die Abweisung des Fristsetzungsantrages als auch die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz) bekämpft Michael S***** (erneut) mit Beschwerde. Da derartige Rechtsmittel in beiden Fällen gesetzlich nicht vorgesehen sind, waren die Beschwerden jeweils als unzulässig zurückzuweisen.

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