OGH 10ObS290/92

OGH10ObS290/9215.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Prager (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.September 1992, GZ 5 Rs 112/92-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.April 1992, GZ 44 Cgs 190/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil kein Verfahrensmangel, sondern ein Feststellungsmangel (hinsichtlich der Anforderungen in den Verweisungsberufen) geltend gemacht wird (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Verweisbarkeit des Klägers etwa auf die Tätigkeit eines Portiers ist offenkundig (zur Offenkundigkeit vgl. SSV-NF 5/96 mwN). Selbst wenn man davon ausginge, daß ein Tagportier häufig mit Überwachungsaufgaben (an Bildschirmen) konfrontiert ist, so wäre der Kläger auf Grund des festgestellten medizinischen Leistungskalküls, das diesbezügliche Einschränkungen nicht enthält, von solchen Tätigkeiten nicht ausgeschlossen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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