OGH 10ObS301/92(10ObS302/92, 10ObS303/92, 10ObS304/92, 10ObS305/92)

OGH10ObS301/92(10ObS302/92, 10ObS303/92, 10ObS304/92, 10ObS305/92)15.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Prager (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Erwin F*****, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft Zamponi, Weixelbaum & Partner in Linz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 1992, GZ 12 Rs 74-78/92-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.März 1992, GZ 13 Cgs 117/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vierzehn Tagen die einschließlich 603,84 S Umsatzsteuer mit 3.623,04 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob der Kläger, der von 1974 bis 1986 als Lizenzspieler (Berufsfußballer) eines österreichischen Bundesligavereines beschäftigt und bei sonstiger Sperre für Meisterschaftsspiele auch verpflichtet war, Einberufungen des ÖFB in die (österreichische) Nationalmannschaft Folge zu leisten, wobei ihn sein Verein dafür nach den einschlägigen Verbandsbestimmungen abstellen mußte, auch am 14.März 1979 einen Arbeitsunfall erlitt, als er bei einem Einsatz in der Nationalmannschaft verletzt wurde.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß es sich auch bei diesem Unfall um einen Arbeitsunfall des bei einem Bundesligaverein (Dienstgeber) als hauptberuflicher Fußballspieler (Dienstnehmer) beschäftigten und daher nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vollversicherten Klägers handelt, ist richtig (§ 48 ASGG).

Die Unfallversicherung schützte den Kläger vor allen Gefahren, denen er in seiner Rolle als Erwerbstätiger, also als Lizenzfußballer eines Bundesligavereines, ausgesetzt war (zB Tomandl in Tomandl, SV-System

5. ErgLfg 279; ders, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 137; SSV-NF 2/107 u.a.).

Da festgestellt ist, daß der Kläger durch seinen Dienstgeber für die (österreichische) Nationalmannschaft abgestellt wurde - dabei handelt es sich um eine Auswahlmannschaft des Österreichischen Fußballbundes -, und es sich beim Einsatz in dieser Mannschaft um eine Tätigkeit handelte, wie sie der Kläger auch sonst für seinen Bundesligaverein verrichtete und die naturgemäß im wirtschaftlichen Interesse sowohl des Klägers als auch seines Vereines lag (Wertsteigerung des Spielers), wobei sich weder der Kläger noch sein Verein der Einberufung in die Nationalmannschaft entziehen konnte, liegt der im § 175 Abs 1 ASVG geforderte örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit vor. Soweit die Revision meint, es habe keine Verpflichtung des Vereines zum Abstellen des Klägers bestanden, geht sie nicht von den Feststellungen aus.

Der Unfall des Klägers vom 14.März 1979 wurde daher vom Berufungsgericht richtigerweise als Arbeitsunfall qualifiziert.

Der von der Revision nicht voll gewürdigte Unterschied zwischen der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Lizenz(Vertrags)spielern - dazu wird auf SozSi 1965, 339; Holzer, Das Dienstrecht der Lizenzfußballer im österreichischen Fußballbund, DRdA 1972, 63; Tomandl-Schrammel, Die Rechtsstellung von Vertrags- und Linzenzfußballern, JBl. 1972, 234; Scholz, Die Versicherungspflicht von Fußballsportlern, SozSi 1988, 237 und Gitter, Sport und gesetzliche Unfallversicherung, DRdA 1991, 17 hingewiesen - und Amateuren besteht eben darin, daß es sich nur bei den ersteren um bei einem Verein als Dienstgeber beschäftigte Dienstnehmer und damit nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversicherte Personen handelt.

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Dabei war die sich bei richtiger Zusammenrechnung der richtig verzeichneten Einzelposten (Verdienstsumme, Einheitssatz und Umsatzsteuer) ergebende Summe der Kosten zuzusprechen.

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