OGH 12Ns19/92

OGH12Ns19/923.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Rudolf H*****, wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Vr 1.186/91 des Landesgerichtes Linz, über die Ablehnung (aller Richter) des Oberlandesgerichtes Linz nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In der oben bezeichneten Strafsache lehnte der Beschuldigte Dr.Rudolf H***** "alle Richter beim Landesgericht Linz, aber auch beim Oberlandesgericht Linz" mit der Begründung als befangen ab, "im Hinblick auf die massive Involvierung" des (vom Beschuldigten erfolglos abgelehnten) Richters des Landesgerichtes Dr.Klaus B***** "aber auch des Präsidiums des Landesgerichtes Linz durch die für die getroffene abweisende Ablehnungsentscheidung zuständigen Richter" liege "die gesamte Aufklärung durch ein mit der Sache bisher nicht befaßtes Gericht im Interesse der Rechtspflege und des Rechtsstaates" (157 q verso/I).

Nur über die Zulässigkeit der Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz (einschließlich dessen Präsidenten) hat - wie in dem Vorlagebericht des an sich zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz zuständigen Oberlandesgerichtes Linz zutreffend berücksichtigt - der Oberste Gerichtshof zu befinden (§ 74 Abs 2 letzter Fall StPO).

Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (ua) der Beschuldigte die Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen. Die Gründe der Ablehnung müssen dabei genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).

Solche Gründe werden von Dr.Rudolf H***** in bezug auf die (in seiner Ablehnungserklärung namentlich nicht genannten) Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht vorgebracht. Die Begründung des Ablehnungsbegehrens erschöpft sich vielmehr in der (nicht näher substantiierten, sinngemäßen) Behauptung, daß "alle Richter .... auch beim OLG Linz" im Hinblick auf eine (die Entscheidungskompentenz des Oberlandesgerichtes Linz gar nicht berührende) abweisende Entscheidung über eine vorausgegangene Ablehnung eines Richters des Landesgerichtes Linz befangen seien. Damit werden aber keine (konkreten) Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des in Rede stehenden Gerichtshofes zweiter Instanz in Zweifel zu ziehen und zu der Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer-Rieder3 ENr 4 ff zu § 72 StPO). Eine bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit vermag aber eine Ablehnung nicht mit Erfolg zu stützen (aaO ENr 7).

Die (sinngemäß umfassende) Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz erweist sich somit als nicht gerechtfertigt.

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