OGH 3Ob104/92(3Ob1092/92)

OGH3Ob104/92(3Ob1092/92)25.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter im Verfahren über die Ablehnung des Richters Dr.Johann Lienhart in der beim Bezirksgericht Leibnitz zu E 19/92 anhängigen Exekutionssache der betreibenden Partei Verlassenschaft nach Fritz R*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Heinz P*****, wider die verpflichtete Partei Jakob S*****, wegen 238.710 S sA, infolge (Revisions-)Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 11.September 1992, GZ 1 R 262, 368/92-12, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 10.Juni 1992, GZ Jv 416/92-3, zurückgewiesen und der Beschluß dieses Gerichtsvorstehers vom 6. August 1992, GZ Jv 416/92-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der (Revisions-)Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Vorsteher des Erstgerichtes wies einen Ablehnungsantrag, den der Verpflichtete in einem gegen ihn geführten Zwangsversteigerungsverfahren stellte, zurück und in einem weiteren Beschluß den Antrag des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Das Rekursgericht wies den vom Verpflichteten gegen die Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dem vom Verpflichteten gegen die Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag erhobenen Rekurs gab es nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Zurückweisung des Rekurses begründete es damit, daß der Verpflichtete diesen Rekurs nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist dadurch verbessert habe, daß er ihn durch einen Rechtsanwalt unterfertigen ließ oder zu gerichtlichem Protokoll gab. Der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei zur Verbesserung nicht geeignet gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes zu Protokoll gegebene (Revisions-)Rekurs ist unzulässig.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des gegen die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erhobenen Rekurses richtet, fehlt dem Rechtsmittelwerber das Rechtsschutzinteresse. Auch wenn man entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes annimmt, daß durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 85 Abs 2 Satz 3 ZPO die Frist zur Verbesserung des Rekurses erst mit der Zustellung des die Beigebung eines Rechtsanwalts rechtskräftig ablehnenden Beschlusses des Rekursgerichtes zu laufen begann, wäre der Rekurs jedenfalls nunmehr als zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung nicht geeignet zurückzuweisen, weil er entgegen § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen ist und der Verpflichtete ihn auch innerhalb der ihm dann noch offenstehenden Frist nicht verbessert hat. Der Verpflichtete ist unter diesen Umständen durch die Entscheidung des Rekursgerichtes jedenfalls zur Zeit der vom Obersten Gerichtshof zu fällenden Entscheidung nicht mehr beschwert: dies macht seinen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurs aber unzulässig (EvBl 1984/84; SZ 61/6 = EvBl 1988/100 uva).

Soweit sich der Rekurs gegen die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig, weil nach dieser Bestimmung Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe nicht bekämpft werden können, und überdies gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist und die in dieser Bestimmung für die Zulässigkeit des Rekurses angeführte Ausnahme nicht vorliegt.

Stichworte