Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist schon deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelwerber selbst davon ausgeht, daß der zu vollstreckende Anspruch der betreibenden Parteien mit der freiwilligen Räumung der Wohnung am 31.3.1992 erfüllt ist. Der Entscheidung über den Räumungsexekutionsantrag käme daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu. Mit der erfolgten Räumung ist die für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel erforderliche Beschwer weggefallen (Heller-Berger-Stix 648; JBl 1961, 605; MietSlg 34.826 uva). Das Interesse an der Änderung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz, die für sich allein unanfechtbar ist (§ 78 EO; § 528 Abs 2 Z 3 ZPO), ersetzt das fehlende Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache nicht (SZ 61/6 ua).
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