OGH 5Ob1598/92

OGH5Ob1598/9224.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred G*****, Sticker, ***** vertreten durch Dr.Julius Brändle und Dr.Karl Schelling, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Hüseyin S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Manfred de Meijer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 8. September 1992, GZ 1 a R 307/92-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Aktenlage war der dem Kläger mittels eingeschriebenen Briefes vom 20.August 1991 übersandten Betriebskostenvorschreibung über S 336,80 bloß eine Kopie der Rechnung über die Grubenentleerung beigeschlossen. Dieser Brief enthielt jedoch keinen Hinweis auf Ort und Zeit einer geeigneten Einsichtsmöglichkeit in den Originalbeleg (MietSlg 38.394; vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 21 MRG Rz 20 zur analogen Anwendung des § 21 Abs 3 MRG betreffend die Einsichtgewährung in die Betriebskostenbelege im Fall der Einzelvorschreibung nach § 21 Abs 4 MRG). Mangels Nachweises der Betriebskosten unter Vorlage der Belege spätestens drei Tage vor dem Zinstermin im Sinne des § 21 Abs 4 MRG sind die in den genannten Brief geltend gemachten Betriebskosten nicht fällig geworden. Schon aus diesem Grunde konnte kein Mietzinsrückstand bestehen.

Auf die vom Berufungsgericht als entscheidungswesentlich und vom Revisionswerber als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob bzw in welcher Weise in der Betriebskostenvorschreibung auch Angaben zur Errechnung des Betriebskostenschlüssels enthalten sein müssen, kommt es daher nicht an.

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