OGH 15Os139/92

OGH15Os139/9212.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.‑Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Janos J* (John A. J*) wegen §§ 197 ff StG bzw §§ 146 ff StGB, AZ 6 e Vr 722/70, 6 d Vr 7537/78 und 6 d Vr 8435/80 (hierin einbezogen 12 e Vr 4557/86) jeweils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Anträge des Verurteilten auf Beigebung eines Verteidigers und auf Verfügung der Wiederaufnahme im außerordentlichen Weg gemäß § 362 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1992:E40036

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Anträge

- auf Beigebung eines Verteidigers und

- auf Verfügung der Wiederaufnahme der Strafverfahren AZ 6 e Vr 722/70, 6 d Vr 7537/78 und 6 d Vr 8435/80 (hierin einbezogen 12 e Vr 4557/86) jeweils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im außerordentlichen Weg gemäß § 362 StPO

werden abgewiesen.

 

 

Gründe:

 

In einem zu Handen des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes gerichteten, in der Präsidialkanzlei am 27. März 1992 eingelangten Schriftsatz erhob Janos J* (alias John Alexander J*) Aufsichtsbeschwerde, beantragte die außerordentliche Wiederaufnahme der im Spruch genannten Strafverfahren und begehrte, ihm "für die sachliche und rechtliche Vervollständigung dieses Antrages" einen Rechtsanwalt (gemeint: Verteidiger) beizugeben.

Diese Eingabe (bzw eine Ablichtung hievon) wurde, soweit sie eine Aufsichtsbeschwerde beinhaltet, dem Oberlandesgericht Wien und hinsichtlich des Wiederaufnahmebegehrens dem Landesgericht für Strafsachen Wien übermittelt.

Rechtliche Beurteilung

Der Einschreiter begehrt nunmehr hinsichtlich der angestrebten Wiederaufnahme eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof.

Seine diesbezüglichen Anträge waren abzuweisen.

Zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO); darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen (15 Os 99/92), wobei es sich der Sache nach dabei ‑ entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie ‑ um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.

Beigefügt sei, daß durch die (seinerzeitige) Übermittlung der Eingabe an das Landesgericht für Strafsachen Wien der Einschreiter insofern sogar bessergestellt wurde, als damit faktisch die Möglichkeit einer meritorischen Prüfung des Vorbringens (in Richtung des § 353 StPO) durch die Strafverfolgungsbehörden erster Instanz eröffnet wurde.

Ein zur Erhebung, Ergänzung oder Ausführung eines unzulässigen Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes gestellter Antrag auf Beigebung eines Verteidigers ist abzuweisen; eine Beigebung setzt nämlich voraus, daß ein in der Prozeßordnung vorgesehenes, durch einen dazu legitimierten Prozeßbeteiligten auszuführendes Rechtsmittel zur Darstellung gebracht werden soll (13 Ns 9/88, 15 Os 63/92).

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