OGH 2Ob50/92 (2Ob51/92)

OGH2Ob50/92 (2Ob51/92)11.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Steven ***** P*****, USA, vertreten durch Dr.Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Firma ***** Spedition ***** S*****Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Christian Beurle, Dr.Hans Oberndorfer und Dr.Ludwig Beurle, Rechtsanwälte in Linz und 2. ***** Veranstaltungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Elisabeth Fechter-Petter, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 1,632.240,-- sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 1,932.240 sA),

1.) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.April 1992, GZ 13 R 188/91-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12.Juli 1991, GZ 18 Cg 280/88-14, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 25.229,87 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 4.202,98, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2.) infolge Rekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.April 1992, GZ 13 R 188/91-19, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12. Juli 1991, GZ 18 Cg 280/88-14, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen der zweitbeklagten Partei (in der schriftlichen Vereinbarung vom 26.September 1985 als "Geschäftsleitung" bezeichnet) und Carl ***** B***** aus *****, USA (in dieser Vereinbarung als "Künstler, bekannt als C***** & Co" bezeichnet) wurde am 26.September 1985 eine Vereinbarung betreffend ein Engagement der aus einer Dame, einem Herrn und vier Assistenten sowie Tieren bestehenden Gruppe in der ***** Stadthalle in der Zeit vom 4.Dezember bis 21.Dezember 1985 abgeschlossen. Nach Punkt 2. der schriftlichen Vertragsurkunde ist der Künstler berechtigt, für die Mitglieder der Gruppe zu handeln. Gemäß Punkt 24. ist auf den Vertrag nur österreichisches Recht anwendbar. Die Übersetzung des Punktes 5. der im Original in englischer Sprache abgeschlossenen Vereinbarung lautet wie folgt:

"6 Rundreiseflugkarten L*****-W*****-L***** inklusive dem Tierdompteur werden von der Geschäftsleitung bezahlt. Auch ist abgemacht, daß die Geschäftsleitung die Verschiffung aller notwendigen Tiere und Geräte, die für die Produktion notwendig sind, besorgen und zahlen wird. Ebenso zahlt die Geschäftsleitung die Unterkunft von 6 Personen vom 29.November 1985 bis 22.Dezember 1985".

Der Rücktransport der Tiere am 22.Dezember 1985 erfolgte mit einem Lkw der Firma ***** S***** Kraftwagentransport GmbH. Der Kläger, der die Raubtiergruppe trainiert hatte, war dabei anwesend. Bei einem Aufenthalt in der Nähe von Y***** stellte sich heraus, daß durch den Transport zwei Leoparden getötet und ein Tiger verletzt worden waren.

Mit der am 21.Dezember 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 1,632.240,-- sA, sowie die Feststellung, daß ihm die Beklagten für alle künftigen Schäden und Nachteile zur ungeteilten Hand haften, die ihm aus dem Unfall vom 21.Dezember 1985 (richtig wohl: 22.Dezember 1985) in einem Lkw der erstbeklagten Partei in der Nähe von Y***** entstehen. S 819.840,-- begehrte der Kläger für entgangene Gagen als Raubtierdompteur, S 488.000,-- für entgangene TV-Einnahmen und Filmgagen, S 24.400,-- an Heilungskosten und S 300.000,-- als Schmerzengeld. Er brachte vor, bei Carl ***** B***** als Raubtierdompteur beschäftigt gewesen zu sein, er habe mit dessen Raubtieren, nämlich 2 Leoparden und einem Tiger gearbeitet. Im Rahmen des zwischen Carl ***** B***** und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Vertrages sei er in der ***** Stadthalle aufgetreten. Den Rücktransport habe die Zweitbeklagte zu besorgen gehabt, sie habe sich der Erstbeklagten als Frachtführer bedient. In der Nähe von Y***** habe er sich wegen des Verhaltens der Tiere in den Frachtraum begeben und sei dort etwa 20 bis 30 Minuten gewesen, um den Tiger zu beruhigen; die Leoparden seien bereits verendet gewesen. Durch diesen Aufenthalt im Frachtraum habe er eine Kohlenmonoxydvergiftung erlitten, weil die Heizung ein technisches Gebrechen gehabt habe. Der Aufenthalt im Laderaum sei bei geschlossener Laderaumtür erfolgt, weil der LKW-Fahrer Angst gehabt und ersucht habe, die Türe zu schließen. Der Fahrer habe den Kläger nicht auf eine mögliche Vergiftung hingewiesen, obwohl ihm eine diesbezügliche Gefahr hätte auffallen müssen. Das Heizaggregat sei bereits vor 10 Jahren an die Erstbeklagte geliefert und verkauft worden, der Defekt sei auf fehlerhafte Eigenmontage und unterbliebene fachgerechte Wartung des überalterten Gerätes zurückzuführen. Bei Verwendung einer Kontrolleinrichtung wäre der Schaden nicht eingetreten. Beide Beklagten treffe eine Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht deliktisch, die Zweitbeklagte aufgrund ihres Vertrages mit Carl ***** B***** auch gegenüber dem Kläger als dessen Dienstnehmer aufgrund der Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter, weiters habe die Zweitbeklagte gemäß § 1313a ABGB auch für das schuldhafte Verhalten der Erstbeklagten als ihres Erfüllungsgehilfen einzutreten. Die Versicherungen der Erstbeklagten bzw. des Subfrachtführers hätten den Schadensfall auch als eintrittsbegründend anerkannt. Die Erstbeklagte hafte als Halter des Fahrzeuges auch nach dem EKHG.

Die Erstbeklagte wendete ein, von der Zweitbeklagten damit beauftragt worden zu sein, die Durchführung des Transportes der Raubtiergruppe zu besorgen; sie habe dazu die Firma ***** S***** Kraftwagentransporte GmbH eingeschaltet und angewiesen, einen entsprechend ausgestatteten und im Ladebereich beheizbaren PKW einzusetzen. Dies sei auch geschehen. Der Prokurist der Erstbeklagten habe den LKW und das Erreichen der erforderlichen Wärme überprüft. Auch der bei der Verladung der Tiere mittätig gewesene Kläger habe keine Mängel an der Heizung festgestellt. Zur Kohlenmonoxydvergiftung der Tiere sei es offenbar dadurch gekommen, daß beim vom Heizaggregat wegführenden Auspuffrohr an einer von außen nicht sichtbaren Stelle bei der Fahrt von W***** nach Y***** ein Defekt aufgetreten sei, sodaß Motorabgase des Heizaggregates in den Laderaum drangen und die Vergiftung der Tiere herbeiführten. Dieses technische Gebrechen sei nicht vorhersehbar und abwendbar gewesen, da der LKW samt Aufbau und Heizaggregat erst 4 Wochen vorher überprüft worden sei; bis zum klagsgegenständlichen Transport habe er klaglos funktioniert. Die vom Kläger behauptete Kohlenmonoxydvergiftung sei bei seiner Untersuchung nicht festgestellt worden, seine nunmehr behaupteten Schäden und Probleme seien jedenfalls nicht auf diesen Vorfall zurückzuführen. Eine Haftung aufgrund einer Schutzwirkung gegenüber dem Kläger als Dritten bestehe nicht, weil mit der Zweitbeklagten ein Speditionsvertrag abgeschlossen worden sei. Die Erstbeklagte habe die ihr als Spediteur obliegenden Pflichten erfüllt, ein Anerkenntnis der Ansprüche des Klägers sei nicht erfolgt. Kulanzweise sei allerdings zwischen der Zweitbeklagten und Carl ***** B***** ein außergerichtlicher Vergleich über einen Betrag von US Dollar 45.000,-- abgeschlossen worden; dieser Vergleich sei mit Wissen des Klägers abgeschlossen worden, er habe auch dessen Ansprüche umfaßt.

Auch die Zweitbeklagte bestritt die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Schädigungen. Weiters wendete sie ein, mit dem Kläger in keinem Vertragsverhältnis zu stehen, sodaß ihr eine Haftung

nach 1313 a ABGB nicht angelastet werden könne. Ein Auswahlverschulden liege nicht vor, weil die Erstbeklagte als konzessioniertes Frachtunternehmen herangezogen worden sei. Durch den mit Carl ***** B***** abgeschlossenen Vergleich über eine Zahlung von US Dollar 45.000,-- seien auch die Ansprüche des Klägers bereinigt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegenüber beiden Beklagten ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende weitere Feststellungen:

Der LKW, mit dem sich der Unfall vom 22.Dezember 1985 ereignete, stand zum Unfallszeitpunkt im Eigentum der Firma ***** S***** Kraftwagentransporte GmbH. Diese Gesellschaft trug die Erhaltungskosten, der Fahrer war bei ihr beschäftigt. Der für den Transport verwendete Aufbau samt Heizaggregat gehörte ebenfalls dieser Gesellschaft und wurde von ihr gewartet. Die letzte Wartung fand ca. einen Monat vor dem Unfall statt. Der den Unfall auslösende Schaden am Heizaggregat bestand in einem verschobenem Auspuffrohr des Motors, der das Heizaggregat betreibt. Die Bruchstelle des Rohres befindet sich zwischen der Außenhaut des Ladecontainers und der vorderen Abschlußwand des Ladeabteils und ist von außen und vom Ladeabteil nicht sichtbar. Ein derartiger Defekt ist bei dieser Gesellschaft noch nicht aufgetreten und kommt auch sonst praktisch nicht vor.

Mangels Haltereigenschaft der Beklagten verneinte das Erstgericht eine Haftung nach dem EKHG. Auch ein Verschulden der Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und von Mitarbeitern der ***** S***** Kraftwagentransporte GmbH habe nicht bewiesen werden können; der Schaden sei für alle Beteiligten unvorhersehbar gewesen. Ein Auswahlverschulden der Zweitbeklagten komme nicht in Frage, weil sie ein konzessioniertes Speditionsunternehmen beauftragt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Teilurteil hinsichtlich der Klagsabweisung gegenüber der zweitbeklagten Partei. Im übrigen (Klagsabweisung gegenüber der erstbeklagten Partei) wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Teilurteiles wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt; hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses wurde der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ebenfalls für zulässig erklärt und ausgesprochen, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei.

Zur Klagsabweisung gegenüber der Zweitbeklagten vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, die Zweitbeklagte habe sich im Punkt 5 der mit Carl ***** B***** getroffen Vereinbarung dazu verpflichtet, den Transport der Tiere und Geräte zu besorgen und zu zahlen. Es liege keine Verpflichtung vor, den Transport selbst durchzuführen sondern nur eine solche, für den Transport zu sorgen und ihn zu bezahlen. Dieser Verpflichtung sei die Zweitbeklagte dadurch nachgekommen, daß sie die Erstbeklagte mit dem Transport betraute und das Entgelt dafür bezahlte. Mangels Haltereigenschaft der Zweitbeklagten bestehe auch keine Haftung nach dem EKHG. Da die Zweitbeklagte nicht die Durchführung des Transportes übernommen habe, seien auch die näheren Umstände des Unfalles irrelevant; ein allfälliges Fehlverhalten des LKW-Fahrers könnte eine Haftung der Zweitbeklagten nicht begründen. Durch den Vergleich mit Carl ***** B***** seien darüber hinausgehende Ansprüche des Klägers nicht anerkannt worden.

Auch hinsichtlich der erstbeklagten Partei verneinte das Berufungsgericht eine Haftung nach dem EKHG, weil die Erstbeklagte nicht Halter des Fahrzeuges, mit dem der Transport durchgeführt wurde, war. Das Vorliegen eines Anerkenntnisses der Erstbeklagten wurde verneint. Im übrigen wurde ausgeführt, es fehlten Feststellungen darüber, welche Vereinbarung die Erstbeklagte über den Transport der Tiere und Geräte einerseits mit der Zweitbeklagten und anderseits mit der ***** S***** Kraftwagentransporte GmbH getroffen habe. Nach ihren Behauptungen sei sie nur Spediteur gewesen, sodaß eine Haftung nur für Auswahlverschulden bestehe. Nach den Behauptungen des Klägers und auch nach dem Vorbringen des Zweitbeklagten wäre die Erstbeklagte aber Frachtführer gewesen, weil sie die Beförderung der Tiere und Geräte übernommen habe; zur Heranziehung eines Subunternehmers sei sie als Frachtführer berechtigt gewesen. Aus einem Frachtvertrag würden sich aber auch Schutzpflichten für dritte Personen, deren Mitfahrt wegen der Besonderheit des konkreten Transportes von Tieren erforderlich war, ergeben. Da der Kläger als Tierpfleger der Raubtiere seines Dienstgebers zu deren Betreuung und Beaufsichtigung mitfahren mußte, sei ihm gegenüber eine Schutzpflicht des Frachtführers zu bejahen. Um verläßlich beurteilen zu können, ob der Frachtführer die ihn aus dem Frachtvertrag treffenden Schutzpflichten zugunsten des Klägers erfüllt habe, hätte es näherer Feststellungen zum Unfallshergang unter Aufnahme der beantragten Beweise bedurft. Es hätte der vom Kläger beantragte Zeuge über den Zustand des Heizgerätes und mögliche Fehler bei der Eigenmontage und die erforderliche Wartung einvernommen werden müssen. Auch der vom Kläger gestellte Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen sei nicht unerheblich gewesen, hiedurch hätte geklärt werden können, in welcher Weise es zu dem Fehler bei der Heizanlage kommen konnte, ob dies bei entsprechender Wartung festzustellen gewesen wäre, ob Kontrolleinrichtungen üblich und möglich gewesen wären und welches Verhalten von einem erfahrenen LKW-Chauffeur bei der sich für ihn ergebenden Situation in bezug auf einen Aufenthalt des Klägers im Laderaum zu erwarten gewesen wäre. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht die Vertragsbeziehungen zwischen der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten einerseits, sowie zur ***** S***** Kraftwagentransporte GmbH, anderseits zu erörtern und nach Aufnahme der hiezu beantragten Beweise solche Feststellungen zu treffen haben, die eine rechtliche Beurteilung darüber zulassen, ob die Erstbeklagte nur Spediteur oder (auch) Frachtführer war. Als Spediteur könnte sie nur ein Auswahlverschulden treffen, für ein solches bestünde aber kein konkreter Anhaltspunkt. Als Frachtführer hätte sie aber für das Verschulden eines Subunternehmers und von Gehilfen gemäß § 1313 a ABGB einzustehen und bestünde auch eine Schutzpflicht gegenüber dem Kläger. Ob ein Verschulden vorliege, werde ebenfalls erst nach weiteren Beweisaufnahmen abschließend beurteilt werden können. Sollte eine Haftung der Erstbeklagten bejaht werden, wäre auch zu klären, ob der Kläger eine Kohlenmonoxydvergiftung erlitt und welche weiteren körperlichen Schäden diese zur Folge hatte.

Die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurden für zulässig erklärt, weil der Umfang und die Reichweite von Schutzpflichten zugunsten Dritter eine in der Lehre umstrittene und auch in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich gelöste Frage betreffe.

Gegen das klagsabweisende Teilurteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; in eventu wird eine Abänderung im Sinne einer kostenpflichtigen Klagsstattgebung gegen die zweitbeklagte Partei beantragt. Die zweitbeklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Gegen den Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der erstbeklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Kläger hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, den Rekurs der erstbeklagten Partei zurückweisen; in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht berechtigt.

Zur Revision des Klägers:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich der Kläger gegen die Auslegung des Punktes 5 des zwischen Carl ***** B***** und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Veranstaltungsvertrages durch das Berufungsgericht. Er vertritt die Ansicht, dieser Vertragspunkt enthalte eine vertragliche Verpflichtung der Zweitbeklagten, den Transport aller für die Produktion notwendigen Tiere und Gerätschaften durchzuführen und zu bezahlen. Die deutsche Übersetzung der englischen Vertragsformulierung "... will provide ...for the shipping ..." als "Besorgung" der Verschiffung sei im Sinne einer direkten vertraglichen Transportpflicht mit einschlägiger Zahlungsübernahme zu verstehen. Etwaige Unklarheiten in der Formulierung gingen gemäß § 914 f ABGB zu Lasten der Zweitbeklagten. Daß die Zweitbeklagte nicht selbst in der Lage war, die Verschiffung bzw den Transport durchzuführen, sei irrelevant, da es sich nicht um Leistungen höchstpersönlicher Natur handle. Dies habe zur Folge, daß die Zweitbeklagte nach Maßgabe des § 1313 a ABGB für das schuldhafte Verhalten sämtlicher Erfüllungsgehilfen hafte. Auf der anderen Seite entfalte der Veranstaltungsvertrag vom 26.September 1985 rechtliche Schutzwirkungen auch gegenüber dem Kläger als Dienstnehmer des Vertragspartners Carl ***** B*****. Im Ergebnis hafte damit die Zweitbeklagte für das Verschulden des LKW-Lenkers solidarisch mit der Erstbeklagten als Erfüllungsgehilfin. Gemäß § 1298 ABGB trete dabei eine Beweislastumkehr ein. Das Berufungsgericht habe zwar selbst den Kläger in den Schutzbereich des zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtvertrages einbezogen, rechtlich unerörtert sei aber geblieben, weshalb dies nicht zu einem direkten Anspruch gegenüber der Zweitbeklagten führte.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Auszugehen ist davon, daß sich die Zweitbeklagte im Vertrag vom 26. September 1985 gegenüber Carl ***** B***** verpflichtete, die Verschiffung aller notwendigen Tiere und Geräte "zu besorgen und zahlen". Dies ergibt sich aus der deutschen Übersetzung des im Original in englischer Sprache abgefaßten Vertrages, deren Richtigkeit nicht bestritten wurde (vgl die im Ergebnis übereinstimmende Übersetzung der Worte "to provide for" in Dietl - Lorenz, Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, I5, 656). Nach der Verkehrssitte, die im Rahmen der einfachen Auslegung in Fragen der Sprachüblichkeit darüber entscheidet, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen durfte und mit welchem erklärten Inhalt der Vertrag zustande gekommen ist (siehe Rummel in Rummel2, Rz 5 zu § 914), kann der Verpflichtung, den Transport zu "besorgen und zahlen", keinesfalls unterstellt werden, die Zweitbeklagte hätte sich dazu verpflichtet, den Transport (allenfalls durch Erfüllungsgehilfen) durchzuführen. Vielmehr besteht die Besorgung des Transportes im Abschluß entsprechender Frachtverträge mit Dritten (vgl Schütz in Straube, HGB, § 407 Rz 5). Für ein vom Verkehrsüblichen abweichendes Verständnis dieser Formulierung wurden keine Behauptungen aufgestellt (siehe Rummel, aaO, Rz 23 zu § 914). Hätte sich die Zweitbeklagte verpflichtet, den Transport selbst (oder durch Erfüllungsgehilfen) durchzuführen, dann wäre auch die Übernahme der Zahlungsverpflichtung sinnlos gewesen. Bei der Verpflichtung, den Transport der Tiere und Gerätschaften zu besorgen, handelt es sich aber nur um eine Nebenpflicht in dem zwischen der Zweitbeklagten und Carl ***** B***** abgeschlossenen Veranstaltungsvertrag. § 415 HGB kommt daher nicht zur Anwendung (siehe Schütz, aaO, Rz 3 zu § 415), vielmehr sind die Bestimmungen über den Auftragsvertrag (§§ 1002 ff ABGB) anzuwenden (vgl Helm in GroßKz HGB4, Rz 1 zu § 415). Daß die Zweitbeklagte, den ihr erteilten Auftrag, den Transport der Tiere und Gerätschaften des Carl ***** B***** durch Erteilung eines Fracht- oder Speditionsauftrages zu besorgen, verletzt hätte, wurde vom Kläger nicht geltend gemacht, es finden sich dafür auch keinerlei Anhaltspunkte. Daß die von der Zweitbeklagten beauftragte Erstbeklagte an sich ungeeignet gewesen und daß der Zweitbeklagten ein Auswahlverschulden anzulasten wäre, wurde vom Kläger gar nicht behauptet. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Revision, die von einer Verpflichtung der Zweitbeklagten zur Durchführung des Transportes ausgehen, einzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Unter Zugrundelegung des zwischen Carl ***** B***** und der Zweitbeklagten vereinbarten österreichischen Rechts erweist sich die Revision als unberechtigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Zum Rekurs der erstbeklagten Partei:

Die erstbeklagte Partei vertritt die Ansicht, weder ein Speditionsnoch ein Frachtvertrag würden Schutzwirkungen zugunsten nicht verfahrensbeteiligter Geschädigter entfalten. Das von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Institut der Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter finde auf Frachtverträge keine Anwendung. Im übrigen unterlasse es das Berufungsgericht näher auszuführen, warum es sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß auch den Frachtführer und dessen Leute an einer Kohlenmonoxydvergiftung des Klägers kein Verschulden treffe, nicht anschließe. Das Erstgericht habe jene wesentlichen Feststellungen, deren Fehlen das Berufungsgericht moniere, ohnehin aufgrund der aufgenommenen umfangreichen Beweise getroffen. Feststellungs- und Verfahrensmängel, die eine Aufhebung des Ersturteiles rechtfertigten, seien daher nicht gegeben.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Das HGB enthält keine Haftungsregelung für den hier zu entscheidenden Fall, weil § 429 Abs 1 HGB nur die sogenannte Obhutshaftung regelt. § 430 HGB gilt nur für Fälle des Verlustes und der Beschädigung des Gutes. Die Haftung für den hier vom Kläger behaupteten Schaden ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zur Haftung für fahrlässige Verletzung vertraglicher Verpflichtungen zu beurteilen. Daß diese Haftung nach allgemeinem bürgerlichen Recht neben der Obhutshaftung des HGB in Frage kommt, ist anerkannt (SZ 57/173; SZ 57/196 ua). Für alle in den frachtrechtlichen Vorschriften nicht geregelten Schadensfälle richtet sich die Haftung nach dem allgemeinen Zivilrecht, dies gilt insbesonders für Personenschäden und Schäden aus positiver Vertragsverletzung (Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 139). Für den Bereich des allgemeinen Zivilrechtes ist das Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter allgemein anerkannt, um Personen, die außerhalb eines Vertrages stehen, die Vorzüge der Vertragshaftung, insbesondere der Gehilfenhaftung nach § 1313 a ABGB zukommen zu lassen, um ihnen also einen Ersatzanspruch aus fremdem Vertrag zu gewähren (Reischauer in Rummel2, Rz 30 zu § 1295 mwN). Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter ist dann zu bejahen, wenn bei Vertragsabschluß der Kontakt einer Person mit der Leistung oder der auf das Leistungsergebnis hinzielenden Handlung voraussehbar war (siehe Reischauer, aaO mwN). Geht man im vorliegenden Fall davon aus, daß die erstbeklagte Partei als Frachtführer tätig wurde - dies ist noch zu prüfen - dann ist auch der Kläger von den Schutzwirkungen des zwischen den beklagten Parteien abgeschlossenen Frachtvertrages mitumfaßt. Die Erstbeklagte hat selbst in ihrer Klagebeantwortung zugestanden, daß der Kläger aufgrund der besonderen Art des Ladegutes nach Beendigung des Ladevorganges ihm Fahrerhaus mitfuhr, um während der Fahrt die ihm als Trainer anvertrauten Raubtiere zu versorgen und zu beaufsichtigen (siehe AS 16). Der Kontakt des Klägers mit der von der Erstbeklagten zu erbringenden Leistung (Transport der Tiere) war sohin vorhersehbar, sodaß der Kläger von den Schutzwirkungen eines zwischen den beklagten Parteien abgeschlossenen Frachtvertrages umfaßt wäre und die erstbeklagte Partei für das Verschulden ihrer Gehilfen gemäß § 1313 a ABGB auch gegenüber dem Kläger haftete.

Die dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zugrundeliegende Rechtsansicht ist sohin richtig, der Oberste Gerichtshof kann daher nicht mehr weiter überprüfen, ob eine Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (E 49 zu § 519 ZPO in MGA14).

Es war daher auch dem Rekurs der erstbeklagten Partei eine Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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