Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef Hermann K***** - neben einer anderen strafbaren Handlung auch - des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 7.März 1992 in Salzburg den Christian H***** durch Würgen am Hals, was Würgemerkmale zur Folge hatte, vorsätzlich leicht verletzte.
Rechtliche Beurteilung
Der Verteidiger des Angeklagten hat rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet und in der Folge fristgerecht eine Berufung "wegen Schuld und Strafe" ausgeführt. Soweit in dieser Rechtsmittelausführung der Schuldspruch (zu Faktum 2 des Urteilssatzes) bekämpft wird, war das Rechtsmittel unter der Annahme, daß sich der Angeklagte (durch seinen Verteidiger) bei der Bezeichnung des Rechtsmittels nur im Ausdruck vergriffen hat, als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln. Dies umsomehr, als unter anderem sachlich der Grund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO releviert wird (EvBl. 1988/88; vgl. auch Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 280 ENr. 35).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet aber der festgestellte Verletzungsvorsatz in den - im Urteil dazu als Beweisgrundlage angeführten (vgl. US 6) - Aussagen der Zeugen Christian H***** und Margot F***** durchaus Deckung. Denn aus der Aussage des Zeugen H***** in der Hauptverhandlung ergibt sich, daß er vom Beschwerdeführer am Hals erfaßt und gewürgt wurde (S 120/121). Daraus und aus dem Hinweis der Tatrichter auf die Intensität des Angriffes - die Schwester des Angeklagten Margot F***** sah sich veranlaßt, diesen von seinem Opfer loszureißen - konnte der Verletzungsvorsatz des Angeklagten denkmöglich, lebensnah und somit mängelfrei erschlossen werden.
Soweit in den weiteren Rechtsmittelausführungen ein solcher Vorsatz in Abrede gestellt wird, erschöpfen sich diese Ausführungen in einer - im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen - versuchten Umwertung der Verfahrensergebnisse und damit einer Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Die Beschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß der Z 1 der zitierten Gesetzesstelle iVm dem § 285 a Z 2 StPO, schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) ist damit der Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.
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