Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. die behauptete Nichtigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt; die Entscheidung wurde noch am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung gefällt (RZ 1985, 253 ua; Fasching, ZPR2 Rz 1489); der Vorsitzende ist lediglich infolge seines inzwischen erfolgten Übertritts in den Ruhestand dauernd verhindert, die Ausfertigung zu unterschreiben;
2. in der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen auch dann keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegen kann, wenn das Berufungsgericht zusätzliche eigene Erwägungen zur Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes anstellte;
3. ein verbüchertes Wohnrecht (§ 521 ABGB) vereinbart wurde und die erstbeklagte Partei dessen Verbücherung verweigert; dies berechtigt zum Rücktritt vom Vertrag, weil der Verpflichtete die für den Berechtigten äußerst bedeutsame Nebenpflicht zur Verbücherung, die sogar dann besteht, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde (MietSlg 35.045 ua; zuletzt ausführlich JBl 1991, 642 mit zust Anm von Pfersmann), verletzt hat und diese Verletzung einerseits eine schwere Vertrauenserschütterung bedeutet und andererseits die Hauptleistung selbst aufs schwerste wegen der Möglichkeit der lastenfreien Weiterveräußerung der Liegenschaft an einen Dritten gefährdet ist, sodaß das Interesse an der Vertragserfüllung überhaupt beseitigt wird (vgl SZ 57/175);
4. der Rücktritt auch konkludent - durch Erhebung des Rückabwicklungsanspruches - erklärt werden kann (JBl 1985, 746);
5. die aufgrund eines Urteils erfolgte Zahlung keiner devisenrechtlichen Genehmigung bedarf; solche Zahlungen wurden bereits mit der K DE 7/87 Abschn II B 5 generell bewilligt (vgl Schwarzer-Csoklich-List, Währungs- und Devisenrecht4, 570, 578).
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