Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die Anträge der Klägerin (ON 17 und 23), den bestellten Sachverständigen Andreas N***** wegen Säumigkeit nach § 354 Abs.2 ZPO zu entheben, ab. Vor Ergehen dieses Beschlusses war das angeforderte Gutachten bereits erstattet worden (ON 20).
Das Rekursgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung den von der Klägerin gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, daß dieser gemäß § 366 Abs.1 ZPO nicht gesondert anfechtbar sei. Es erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig und daher zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist § 366 Abs.1 ZPO so auszulegen, daß Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger bestellt bzw. enthoben wird, ebenso wie Anträge, mit denen eine derartige Enthebung abgewiesen worden ist, nicht gesondert anfechtbar sind, weil es sich dabei um integrierende Teile des Beweisbeschlusses handelt (vgl. 5 Ob 574, 577/77, RZ 1982/5; RZ 1990/43, zuletzt 6 Ob 547, 548/89). Im übrigen fiel mit dem Einlangen des Sachverständigengutachtens auch die Beschwer der Klägerin weg (vgl. 3 Ob 527, 528/87).
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