Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem zu I. genannten Beschluß wies das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Antrag des Verpflichteten auf Aufschiebung der Räumungsexekution bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die außerordentliche Revision ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "ao" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig. Nach § 502 Abs. 3 Z 2 ZPO, gilt zwar § 502 Abs. 2 (Revisionsunzulässigkeit bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes) für unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten nicht, wenn dabei ua über eine Räumung entschieden wird. Eine gleichartige Bestimmung fehlt aber schon für das Rekursverfahren im Prozeß (3 Ob 1534/90 ua), sodaß auch im Wege des § 78 EO im Exekutionsverfahren für eine sinngemäße Anwendung keine Grundlage besteht. Das Rekursgericht faßte zutreffend einen Bewertungsausspruch gemäß §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 ZPO, der zur Beurteilung gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO (§ 78 EO) führt. Auf die Sachargumente des Revisionsrekurses und ihre Qualifikation im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO ist daher nicht einzugehen.
Mit dem zu II. genannten Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem dieses dem Verpflichteten einen Räumungsaufschub nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 30.000,-- bewilligte. Der dagegen vom Verpflichteten erhobene "ao" Revisionsrekurs ist schon gemäß § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO (volle Bestätigung) jedenfalls unzulässig.
Die unzulässigen Rechtsmittel des Verpflichteten sind daher zurückzuweisen. Im übrigen fehlt nach der Zurückweisung der außerordentlichen Revision (3 Ob 1584/92 vom 26.August 1992) jede Beschwer.
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