OGH 10ObS252/92

OGH10ObS252/9213.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Fendrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl P*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Romana Zeh, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Juni 1992, GZ 33 Rs 72/92-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.Mai 1991, GZ 9 Cgs 91/89-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, also hier neben dem chirurgischen noch ein orthopädisches Gutachten, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die in der Revision nicht mehr aufgeworfen werden kann (10 Ob S 317/91, 10 Ob S 86/92 ua; Fasching ZPR2 Rz 1910).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger die Voraussetzungen eines Berufsschutzes im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG); vgl SSV-NF 1/48, 2/66, 3/70, 4/80, 5/79 uva). Was die neuerlich betonte Anmeldung und Entlohnung des Klägers als Facharbeiter betrifft, so hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, daß darin höchstens ein Indiz dafür zu erblicken wäre, daß der Kläger keine reinen Hilfsarbeiten durchgeführt hat.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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