Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, also hier neben dem chirurgischen noch ein orthopädisches Gutachten, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die in der Revision nicht mehr aufgeworfen werden kann (10 Ob S 317/91, 10 Ob S 86/92 ua; Fasching ZPR2 Rz 1910).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger die Voraussetzungen eines Berufsschutzes im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG); vgl SSV-NF 1/48, 2/66, 3/70, 4/80, 5/79 uva). Was die neuerlich betonte Anmeldung und Entlohnung des Klägers als Facharbeiter betrifft, so hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, daß darin höchstens ein Indiz dafür zu erblicken wäre, daß der Kläger keine reinen Hilfsarbeiten durchgeführt hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)