Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Über das Vermögen des seinerzeitigen Eigentümers der im Kopf dieses Beschlusses genannten Liegenschaft wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4.6.1991 das Konkursverfahren eröffnet. Noch vor der Konkurseröffnung war auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis 11.3.1992 angemerkt worden. Im Range nachfolgend sind exekutive Pfandrechte einverleibt, darunter eines zugunsten der Revisionsrekurswerberin, allerdings erst innerhalb der 60-tägigen Frist des § 12 Abs 1 KO begründet. Diese Liegenschaft wurde vom Masseverwalter an den Antragsteller verkauft.
Das Erstgericht bewilligte die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der Rangordnungsanmerkung sowie gemäß § 57 GBG die Löschung der diesem Rang nachfolgenden Pfandrechte, darunter auch desjenigen der Revisionsrekurswerberin, sowie schließlich die Löschung der Anmerkung der Konkurseröffnung.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründe sich auf § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG. Der Betrag der pfandrechtlich besicherten, nunmehr gelöschten Forderung übersteige S 50.000,-, sodaß sich der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ausschließlich an dem vom Rekursgericht erhobenen Einheitswert der Liegenschaft (S 48.000,-) orientieren dürfe.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Hypothekargläubigerin V***** KG mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Anträge auf Eigentumseinverleibung im Rang der Rangordnungsanmerkung und auf Pfandrechtslöschung gemäß § 57 GBG abgewiesen werden; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 126 Abs 1 GBG idF der WGN 1989 iVm § 13 Abs 2 AußStrG idF der WGN 1989 hat das Rekursgericht bei seinem Ausspruch darüber, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht, ua. die §§ 57 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes wird daher, was den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes betrifft, gemäß § 60 Abs 2 JN ausschließlich vom Einheitswert der Liegenschaft bestimmt (JUS-EXTRA 1991, 916 unter Hinweis auf JBl 1991, 597; jüngst 5 Ob 49/92). Bei Streitigkeiten, welche die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend (§ 57 JN). Demgemäß richtet sich auch der Wert des Entscheidungsgegenstandes betreffend die Löschung des Pfandrechtes der Revisionsrekurswerberin nach dem geringeren, durch den Einheitswert bestimmten Wert der Liegenschaft.
Eine Zusammenrechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes betreffend Eigentumseinverleibung und Pfandrechtslöschung hat nicht stattzufinden, weil es der Revisionsrekurswerberin nur um die Rettung ihres Pfandrechtes geht, also nur dessen Wert den Entscheidungsgegenstand bildet, auch wenn Voraussetzung hiefür die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers in einem späteren Rang ist.
Weicht das Rekursgericht von bindenden Bewertungsvorschriften - hier:
§§ 57 und 60 Abs 2 JN - ab, so ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 294 f; JBl 1991, 597 ua). Der Oberste Gerichtshof hat daher bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses von dem vom Gesetz vorgeschriebenen Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen. Das ist in diesem Fall der Einheitswert von S 48.000,-. Demgemäß ist gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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