Spruch:
Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird das Bezirksgericht für ZRS Graz zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.
Text
Begründung
Die klagende Partei macht geltend, daß sie als Haftpflichtversicherer des unfallsbeteiligten PKWs St 500.891 Ersatzansprüche des Geschädigten habe befriedigen müssen. Sie verlange die Hälfte davon, das sind S 9.599,-- sA von der beklagten Partei als Haftpflichtversicherer des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges ersetzt. Der Unfall habe sich in Graz zugetragen. Den Versicherungsnehmer der beklagten Partei treffe ein Mitverschulden von 50 %, weil er den Vorrang der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei verletzt habe.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei den Unfall infolge Unaufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit allein verschuldet habe.
Im Zuge des Verfahrens stellte die klagende Partei den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht für ZRS Graz zu delegieren, weil sich der Unfall im Sprengel dieses Gerichtes ereignet habe und die für die Entscheidung wesentliche Zeugin Gabriele Hofbauer in der näheren Umgebung von Graz wohne. Die beklagte Partei sprach sich nicht gegen die beantragte Delegierung aus. Das Vorlagegericht hält die Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt, weil die Übertragung der Rechtssache vom zuständigen Gericht an das Bezirksgericht für ZRS Graz im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt: Der Unfallsort ist Graz, die von den Parteien geführten Zeugen wohnen im Sprengel des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, die Vornahme eines Ortsaugenscheines könnte erforderlich werden, weil die Unfallsdarstellungen der Parteien widersprüchlich sind. All diese Umstände lassen erkennen, daß das Verfahren vor dem Bezirksgericht für ZRS Graz voraussichtlich rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden kann, als vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
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