OGH 5Ob1072/92

OGH5Ob1072/9229.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Isabella K*****, Kauffrau, ***** vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Katharina J*****, Private, ***** vertreten durch Dr. Alfred Strobl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zinsminderung infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß (richtig: Beschluß) des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28. Juli 1992, GZ 48 R 462/92-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird gemäß 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin stützt ihr Begehren auf Feststellung des nunmehr, das heißt nach Abbruch derjenigen Gebäudeteile, die nicht zu dem von der Antragstellerin gemieteten Geschäftslokal gehören, angemessenen Hauptmietzinses darauf, es handle sich jetzt um ein anderes - weil freistehendes, nicht mehr von einem Haus umgebenes - Mietobjekt. Die dadurch gegebenen Beeinträchtigungen hätten zur Folge, daß der ursprünglich vereinbarte Mietzins nicht mehr angemessen im Sinne des § 16 MRG sei.

Maßgebend für die Beurteilung, ob im außerstreitigen Verfahren oder im Streitverfahren zu entscheiden ist, sind der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu dessen Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 Rz 3 mwN, insbesondere MietSlg 34.340)

Der von der Antragstellerin vorgebrachte Sachverhalt stellt aber in Wahrheit die Begründung für ein Zinsminderungsbegehren im Sinne des § 1096 ABGB dar. Die Identität des Mietobjektes wurde durch die Änderung seiner Umgebung (hier: Abbruch der angrenzenden Gebäudeteile) nicht geändert, mag auch seine Nutzbarkeit dadurch beeinträchtigt und deshalb eine Minderung des seinerzeit vereinbarten, als solchen jetzt nicht als unzulässig bekämpften Mietzinses im Sinne des § 1096 ABGB (keinesfalls eine Neufestsetzung des angemessenen Mietzinses - s Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 1096 ABGB Rz 12) gerechtfertigt sein. Der Antrag der Antragstellerin hat also nicht die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung - nur solche Anträge sind in das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs.3 MRG verwiesen - zum Gegenstand, sondern Fragen allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Voraussetzungen für das Weiterbestehen einer gültigen Vereinbarung, hier für die Verpflichtung zur Weiterzahlung des vereinbarten Mietzinses. Über derartige Fragen ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden (MietSlg 37.493/15, insbesondere S 534 unten). Diese Abgrenzung zwischen außerstreitigem Verfahren und Streitverfahren wird von der Antragstellerin in ihrer Rechtsmittelschrift auch nicht in Zweifel gezogen.

Zutreffend verneinte daher das Erstgericht mittels verfahrensrechtlichen Beschlusses die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens. Es schadet nicht, daß das Rekursgericht durch Vergreifen im Ausdruck sowohl die Entscheidung der ersten Instanz als auch die eigene bestätigende Entscheidung als Sachbeschluß bezeichnete.

Eine Überweisung in das streitige Verfahren kommt in dem hier zu beurteilenden Fall nicht in Betracht, weil ein hiefür geeignetes bestimmtes Begehren nicht gestellt wurde und die Antragstellerin ganz offensichtlich zumindest derzeit ein solches Verfahren nicht anstrebt.

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