OGH 15Os85/92

OGH15Os85/9224.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sebahattin S***** und andere wegen des - zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen - Verbrechens nach § 12 Abs. 1, vierter Fall, und Abs. 3 Z 3 SGG sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sebahattin S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 5.Mai 1992, GZ 20 Vr 1599/91-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Sebahattin S***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Sebahattin S***** des - zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen - Verbrechens nach § 12 Abs. 1, vierter Fall, und Abs. 3 Z 3 SGG (I.) und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG (II.) schuldig erkannt.

Darnach hat er

I. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, und zwar

1. am 21.November 1991 in Feldkirch gemeinsam mit Baki S***** 4.809 Gramm Heroin mit einem Heroinbasegehalt von 2.550 Gramm durch Verkauf an einen Unbekannten in Verkehr zu setzen versucht, wobei sie die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das 25-fache der im Abs. 1 des § 12 SGG angeführten ausmachte;

2. gemeinsam mit Ana A***** im November 1991 in Widnau in der Schweiz zweimal je 50 Gramm Heroin durch Verkauf an Evlid V***** in Verkehr gesetzt;

II. vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, verheimlicht oder verhandelt, und zwar

1. gemeinsam mit Baki S***** durch die zu I/1 genannte Tat das dort genannte Suchtgift verhandelt und

2. im November 1991 das zu I/2 genannte Suchtgift vor der Übergabe in Widnau in Österreich verheimlicht.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

In seiner Mängelrüge (Z 5) reklamiert der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit, die darin gelegen sei, daß sich das erkennende Gericht hinsichtlich "des Wissens des Erstangeklagten um den Inhalt der zuletzt vor dem Gasthaus G***** wahrgenommenen Päckchen" darauf stützte, daß der Erstangeklagte selbst ein Suchtgiftpaket zugegebenermaßen zur Seite geschoben hat. Die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, er habe dabei erkennen müssen, daß sich in dem Paket nicht Munition, sondern Suchtgift verbarg, wird zwar als zutreffend zugestanden, allerdings behauptet die Beschwerde, der Angeklagte habe einen derartigen Vorgang niemals zugegeben.

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, mithin der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 185 zu § 281 Z 5). Das im angefochtenen Urteil enthaltene und von der Beschwerde als aktenwidrig bezeichnete Zitat stammt aber aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg in Bregenz vom 22.November 1991 (S 37), auf deren Inhalt der Beschwerdeführer sich anläßlich seiner Vernehmung vor dem Landesgericht Feldkirch am 30.Jänner 1992 ausdrücklich bezog (S 75). Der Inhalt der Beschuldigtenvernehmung (ON 5) hinwieder wurde durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung (S 408).

Wenn die Beschwerde eine weitere Aktenwidrigkeit darin erblickt, daß das Erstgericht das Wissen des Beschwerdeführers um die Kontakte des "M*****" zur Suchtgiftszene aus seiner Äußerung, er habe bei diesem mehrfach Suchtgiftpakete wahrgenommen, ableitete, während nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles "M*****" dem Angeklagten von seinen Suchtgiftkontakten erzählte, so betrifft dies keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil es bei Beurteilung der subjektiven Tatseite auf die Quelle der (unbestrittenen) Information nicht ankommt.

Aber auch das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) ist unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer die unterlassene Beweisaufnahme durch zeugenschaftliche Einvernahme der erhebenden Beamten und die unterbliebene Ausforschung des angeblichen "Schweizers" rügt, wäre es zunächst seine Aufgabe gewesen, entsprechende zielführende Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen, deren Nichterledigung allenfalls im Rahmen einer Verfahrensrüge hätte releviert werden können. Im Rahmen der Tatsachenrüge sind die Argumente aber ebensowenig geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, wie die Wiederholung der bisherigen Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei nur Werkzeug des Zweitangeklagten gewesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als zur Gänze unbegründet zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

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