OGH 10ObS203/92

OGH10ObS203/9215.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erika W*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Karl Safron, Dr.Franz Großmann und Dr.Leopold Wagner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1091 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.April 1992, GZ 8 Rs 102/91-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26. Juni 1991, GZ 35 Cgs 107/91-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 1.698,30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 283,05 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 15.2.1991 wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Ausgleichszulage zur Invaliditätspension abgelehnt. Die Summe der maßgebenden Einkünfte aus Invaliditätspension, Unfallrente und anzunehmender Unterhaltsleistung des getrennt lebenden Gatten würde den Richtsatz von 6.000,-- S monatlich übersteigen.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1.2.1991 eine Ausgleichszulage von monatlich 1.142,-- S zu zahlen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es die Ausgleichszulage nur in der unbekämpften Höhe von S 583,10 zuerkannte, hingegen das Mehrbegehren von S 558,90 abwies. Es stellte fest, daß die Klägerin eine Invaliditätspension von S 1.763,50 monatlich und von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Folgen eines Arbeitsunfalls eine Versehrtenrente von 50 vH der Vollrente (S 2.794,50 monatlich) zuzüglich Schwerversehrtenzusatzrente (S 558,90 monatlich) bezieht. Darüber hinaus ist unstrittig ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 294 ASVG von S 300,-- monatlich anzurechnen.

Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob die Schwerversehrtenzusatzrente von monatlich S 558,90 bei Berechnung des Nettoeinkommens der Klägerin Berücksichtigung zu finden oder gemäß § 292 Abs.4 lit.d ASVG außer Betracht zu bleiben hat.

Während das Erstgericht ohne nähere Begründung diese Zusatzrente außer Betracht ließ, zählte sie das Berufungsgericht dem Nettoeinkommen der Klägerin zu, woraus sich die Abweisung des Mehrbegehrens auf Ausgleichszulage in diesem Umfang errechnete. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die durch die 8. ASVG-Novelle eingeführte Schwerversehrtenzusatzrente stelle ein zu berücksichtigendes Einkommen des Versicherten dar. Die Zulagenkonstruktion sei nur aus rechentechnischen Gründen erfolgt, solle aber nicht eine rechtliche Differenzierung zwischen Rente und Schwerversehrtenzulage ausdrücken. Die Versehrtenrente diene dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eingetretenen Schadens, wobei bei Einführung der Zusatzrente berücksichtigt worden sei, daß es in Fällen leichterer Körperschäden zumeist gar nicht zu einer Minderung des Erwerbseinkommens komme, während Schwerversehrte nicht einmal immer den tatsächlichen Verdienstentgang ersetzt erhielten. Die Zusatzrente stelle nach der ihr zugrundeliegenden Vorstellung eine Abgeltung für ein gemindertes Erwerbseinkommen dar, nicht jedoch eine Zusatzleistung des Sozialversicherungsträgers, die lediglich dazu führen solle, daß aufgrund erheblicher körperlicher Beschwerden ein finanzieller Ausgleich der damit verbundenen Aufwendungen bewirkt werden solle. Bei Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden Einkünfte der Klägerin und des Ausgleichszulagenrichtsatzes errechne sich die gebührende Ausgleichszulage mit S 583,10.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs.1 und 2 ASVG ist nach dessen Abs.3, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Nach § 292 Abs.4 ASVG haben bei Anwendung der Abs.2 bis 3 Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz udgl.), außer Betracht zu bleiben. Wie der erkennende Senat bereits wiederholt in Übereinstimmung mit dem Schrifttum ausgesprochen hat, soll durch diese Ausnahmebestimmung gewährleistet werden, daß die Bezieher der im dortigen Klammerausdruck beispielsweise aufgezählten, wegen des besonderen körperlichen Zustandes (Hilflosigkeit, Blindheit udgl.) gewährten besonderen Einkünfte diese ungeschmälert zur Deckung der mit einem solchen Zustand verbundenen und im Vergleich zu nicht behinderten Personen besonderen Bedürfnissen insbesondere nach Wartung und Hilfe bzw. Pflege, verwenden können (SSV-NF 3/97, 4/138, 5/52 mwN). Nach diesem Grundsatz wurde die einem Pensionsberechtigten aufgrund eines Unfalls vom Haftpflichtversicherer des verantwortlichen Kraftfahrzeuglenkers für den konkreten Verdienstentgang bezahlte monatliche Rente (S 3.000,--) als ein bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigendes Nettoeinkommen angesehen (SSV-NF 3/97). Weiters wurde eine Versehrtenrente von monatlich rund 2.100,-- S als Einkommen des Pensionisten berücksichtigt, weil hier keine Rede davon sein könne, daß eine solche Rente zur Abgeltung der wegen des besonderen körperlichen Zustandes vermehrten Bedürfnisse gewährt werde und daher den im § 292 Abs.4 lit.d ASVG beispielsweise angeführten Einkünften gleichzustellen wäre (SSV-NF 4/138). Schließlich wurde auch eine vom Pensionisten bezogene Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz als ein bei Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigendes Einkommen angerechnet, weil die wiederkehrende Geldleistung den Impfgeschädigten nur für die durch eine Schutzimpfung verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigen solle, nicht aber zur Abgeltung der durch eine solche Schutzimpfung verursachten vermehrten Bedürfnisse des Impfgeschädigten diene (SSV-NF 5/52). Ob eine Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 205 a ASVG als Nettoeinkommen des Pensionisten anzusehen ist oder gemäß § 252 Abs.4 lit.d ASVG außer Betracht zu bleiben hat, wurde vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden.

Gemäß § 205 Abs.1 ASVG wird die Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 vH oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte (§ 205 Abs.4 ASVG). Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3 vH der Bemessungsgrundlage (Vollrente), wenn er teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Neben dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daher die Bemessungsgrundlage (§§ 178 ff ASVG) für die ziffernmäßige Rentenhöhe maßgebend. Bis zur 8. ASVG-Novelle war das Ausmaß der Rentenhöhe linear nach dem Grad der MdE abgestuft. Mit der 8.Novelle wurde der neue § 205 a ASVG eingefügt, nach dem Schwerversehrten im Sinne des § 205 Abs.4 ASVG eine Zusatzrente in der Höhe von 20 vH ihrer Versehrtenrente bzw. der Summe ihrer Versehrtenrenten gebührt. Diese Zusatzrente läßt sich damit begründen, daß in der Regel nur Schwerversehrte einen tatsächlichen Einkommensentfall erleiden. Um die Berechnungsregeln für die Teilrente nach § 205 ASVG nicht in komplizierter Weise ändern zu müssen, wurde dieses Vorhaben durch Schaffung einer eigenen Zulage verwirklicht. Da die Zulagenkonstruktion nur aus rechentechnischen Gründen erfolgte, nicht aber eine rechtliche Differenzierung zwischen Rente und Schwerversehrtenzulage ausdrücken wollte, zumal nach § 205 a Abs.2 ASVG auf die Zusatzrente die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden sind, muß die Schwerversehrtenzusatzrente mitberücksichtigt werden, wenn andere Zulagen nach der Rentenhöhe zu berechnen sind (zutreffend Tomandl,

Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 108; ähnlich in SV-System, 5.ErgLfg. 337).

Schwerstbeschädigtenzulagen wurden erst durch die 37.ASVG-Novelle in den Ausnahmenkatalog des § 292 Abs.4 lit.d ASVG aufgenommen. Aufgrund einer Anregung der Zentralorganisation der Kriegsopferverbände sollte die Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 11 a KOVG ausdrücklich in den Katalog dieser Bezüge aufgenommen werden. Diese Anregung schien unter anderem im Hinblick darauf gerechtfertigt, als diese Zulage seinerzeit (Novelle zum KOVG BGBl. 1967/258) geschaffen wurde, um besonders schwere Leidenszustände abzugelten, die durch die Grundrente, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet und im Höchstfall nur 100 vH betragen kann, nicht abgedeckt werden. Nach der damaligen Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien war die Schwerstbeschädigtenzulage bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage als anrechenbare Leistung zu berücksichtigen (907 BlgNR 15.GP 14). In den Materialien wurde darauf hingewiesen, daß Schwerstbeschädigtenzulagen auch im Bereich des HVG (§ 26 a) und im OFG (§ 2 Abs.2) vorgesehen sind.

Nach § 9 Abs.2 KOVG heißen Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH oder darüber Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer MdE von 90 vH und 100 vH. Nach § 11 a Abs.1 KOVG erhalten erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze die nach den Richtsätzen zu § 7 Abs.2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen entfallen, unter Berücksichtigung der Abs.2 und 3 die Zahl 130 erreicht. § 11 a KOVG ist nach § 2 Abs.2 OFG auch im Opferfürsorgerecht sinngemäß anzuwenden. § 26 a HVG sieht vor, daß erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten sowie Empfängern einer Pflege- oder Blindenzulage zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des § 11 a KOVG eine Schwerstbeschädigtenzulage zu gewähren ist. Die zuletzt genannten Gesetze unterscheiden sprachlich und inhaltlich also zwischen "Schwerbeschädigten" und "Schwerstbeschädigten"; hier ist von Bedeutung, daß nur Schwerstbeschädigtenzulagen in den Ausnahmenkatalog des § 292 Abs.4 lit.d ASVG aufgenommen wurden. Die Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 205 a ASVG ist jedoch nach Wortlaut und Zweck der Regelung den genannten Schwerstbeschädigtenzulagen nicht gleichzustellen. Der Hinweis des Gesetzes auf den besonderen körperlichen Zustand im Zusammenhalt mit dem Klammerausdruck (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz udgl.) läßt den klaren Willen des Gesetzgebers erkennen, nur solche Einkünfte von der Einrechnung in das Gesamteinkommen auszunehmen, die wegen eines Zustandes gewährt werden, der über den hinausgeht, der zur Rentengewährung wegen der Minderung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit geführt hat (so auch Gutachten des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.5.1963, Jv 12.351-2/60, JABl. 1963, 82 = SoSi 1963, 389 mwN). Die Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 205 a ASVG wird nicht wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt, sondern soll nur den bei Schwerversehrten vorliegenden tatsächlichen Einkommensentfall ausgleichen, wobei die Zulagenkonstruktion nur aus rechentechnischen Gründen erfolgte und, wie bereits oben unter Bezugnahme auf Tomandl ausgeführt, nicht eine rechtliche Differenzierung zwischen Rente und Schwerversehrtenzulage ausdrücken wollte. Daraus folgt, daß diese Zulage, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, als Nettoeinkommensbestandteil des Ausgleichszulagenwerbers anzusehen ist. Da dies grundsätzlich auch für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte gilt, die zur Beschädigtenrente keine Schwerstbeschädigtenzulage nach dem KOVG, OFG oder HVG erhalten, ist auch die von der Revisionswerberin befürchtete Ungleichbehandlung von Schwerversehrten nicht gegeben.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.2 Z 2 lit.b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs.1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Kosten zuzusprechen.

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