Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Revision versucht hier vielmehr eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die zu der Feststellung gelangten, daß die Klägerin ihr Gewerbe auch nach dem 1.Februar 1987 regelmäßig ausübte und ihre Tätigkeit erst mit 30. November 1990 einstellte. Der von der Klägerin gesehene Widerspruch dieser Feststellung zu einzelnen Beweisergebnissen hat seine Ursache nicht in einem Übertragungsirrtum oder einer Übertragungsdiskrepanz, sondern er ist das Ergebnis eines richterlichen Werturteils über die Wahrheit und Richtigkeit von Tatsachen (Fasching, ZPR2 Rz 1771, 1914). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. In der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen.
Zum weiteren Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist folgendes auszuführen:
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies - wenn die Unrichtigkeit dieser Meinung behauptet wird - in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN).
Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend machte, ist auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen (ebenso SSV-NF 5/18 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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