Spruch:
Die („außerordentliche“) Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Berufungsverfahrens waren die Feststellung des Umfangs der in einem Übergabsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten als Übergebern und dem Rechtsvorgänger des Klägers als Übernehmer zu Gunsten der Übergeber vereinbarten (vorbehaltenen) persönlichen Dienstbarkeiten der (Mit-)Benützung einer auf dem übergebenen Grund gelegenen Garage und des Geh- und Fahrrechtes über übergebenen Grund, sowie die dieser Feststellung entsprechenden Räumungs-, Duldungs- und Unterlassungsaussprüche. Das Gericht zweiter Instanz sprach in seinem das Ersturteil teils bestätigenden, teils abändernden Urteil aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Die Beklagte erhebt gegen dieses Urteil eine außerordentliche Revision, die unzulässig ist.
Der vorliegende Rechtsstreit gehört nicht zu den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, für die gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO dessen Abs 2 (Schwellwert der Revisionszulässigkeit 50.000 S) nicht gilt. Den im festgestellten Übergabsvertrag zu Gunsten der Übergeber auf deren Lebenszeit vereinbarten (vorbehaltenen) und bücherlich eingetragenen persönlichen Dienstbarkeiten fehlen die Wesensmerkmale eines Bestandvertrages gemäß § 1090 ABGB („wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält“). Selbst die im Wesen als Bestandvertrag denkbare Überlassung der (Mit-)Benützung der Garage ist nur der Beklagten persönlich auf deren Lebenszeit ohne eigenes Entgelt (und unvererblich) erfolgt, für die Geh- und Fahrrechte sowie die übrigen Gebrauchsrechte (vorübergehendes Parken von Fahrzeugen) fehlen jegliche Elemente des Bestandvertrages (vgl. zur Abgrenzung Würth in Rummel 2 Rz 6 ff, insbes. 8 und 15 zu § 1090; Petrasch aaO, Rz 1 und 2 zu § 504; Würth in Rummel Rz 4 und 6 zu § 1 MRG). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN, etwa § 502 Abs 3 Z 2 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die zutreffend auf § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO gegründeten Aussprüche des Berufungsgerichtes sind daher gemäß § 500 Abs 4 erster Satz ZPO bindend.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
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