OGH 10ObS214/92

OGH10ObS214/9215.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Linz), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente , infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Juni 1992, GZ 13 Rs 47/92-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.Februar 1992, GZ 24 Cgs 116/90-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Diesbezüglich ist noch zu ergänzen, daß der Grad der durch die Unfallsfolgen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten zu setzen ist. Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit iS des § 203 ASVG ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (stRsp des erkennenden Senates, zB SSV-NF 3/22, 4/122). Im vorliegenden Fall sind daher auch selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen, die daheim ausgeübt werden können.

Daß die Heimarbeit in die Wohnung oder Arbeitsstätte des mit Heimarbeit Beschäftigten gebracht (zugestellt) und von dort wieder abgeholt wird, ist entgegen den Ausführungen in der Revision nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 BGBl 1961/105 ebenso zulässig wie die Ausgabe und Ablieferung der Heimarbeit an einem anderen Ort (arg. §§ 8 Abs 5, 10 Abs 1 und 2, 12 und 13 Abs 1 leg cit). Daß der weitaus größte Teil der Betriebe bereit ist, die Zustell- und Abholarbeiten selbst vorzunehmen, hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Kläger, der die Heimarbeit weder in seine Wohnung oder Arbeitsstätte bringen noch an einem anderen Ort abliefern könnte, nicht als Heimarbeiter tätig sein könnte.

Deshalb ist die Revision nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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