OGH 15Os73/92 (15Os74/92)

OGH15Os73/92 (15Os74/92)10.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hadler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann C***** wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Jänner 1992, GZ 12 a Vr 1942/89-123, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den mit dem Urteil verkündeten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil - dessen unterschiedliche Bezeichnung der Schuldspruchfakten im Urteilsspruch (S 2 ff der Urteilsausfertigung einerseits und deren S 6 andererseits) im folgenden im Interesse einer einheitlichen Systematik teils geändert, teils ergänzt wird - wurde Johann C***** der Vergehen (I/) der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs. 1 StGB und (II/) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB sowie (III/) der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten

Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

(zu I/) im Zeitraum ab 7.August 1986 bis Ende Oktober 1986 nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich Gläubiger begünstigt und dadurch andere Gläubiger benachteiligt, indem er ca. 2 Millionen Schilling Bargeld, welches ihm als Entgelt beim (besser: für den) Verkauf seiner Mietrechte an den Räumlichkeiten eines Restaurants in Wien 1., U*****straße 11 ***** an die Sa***** Handels-GesmbH zugeflossen war, zur Bezahlung seiner Schulden gegenüber einzelnen, von ihm bei der Schuldentilgung bevorzugten Gläubigern verwendete;

(zu II/) am 29.September 1986 - sohin vor Inkrafttreten der EO-Novelle 1991, BGBl. 628 - vorsätzlich den im § 47 Abs. 2 EO (aF) vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen, indem er verschwieg, daß ihm gegen die Sa***** Handels-GesmbH Forderungen zustehen, nämlich

a) eine durch Wechsel besicherte, noch nicht fällige Forderung in der Höhe von ca. 2 Millionen Schilling und

b) eine weitere innerhalb kurzer Zeit fällig werdende Forderung von 500.000 S (dritter Teilbetrag der zu I/ angführten 2 Millionen Schilling);

(zu III/) 1. als Geschäftsführer der Sc***** GesmbH, und zwar in der Zeit von Juni 1982 bis Mai 1983 als bestellter, danach bis März 1985 als faktischer Geschäftsführer, fortgesetzt in mehreren Tathandlungen unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten nachstehende Abgabenverkürzungen (zu a) bewirkt und (zu b) zu bewirken versucht, und zwar

a) aa) im März 1984 durch Abgabe unrichtiger, nämlich Erlöse und Gewinn zu niedrig ausweisender Steuererklärungen (zu ergänzen: für das Abgabenjahr 1982), wobei er zur Ausführung der Tat den vorsatzlos handelnden Erich G***** bestimmte, der als formeller Geschäftsführer die wahrheitswidrigen Steuererklärungen unterfertigt hatte, eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 166.512 S, an Körperschaftssteuer in der Höhe von 369.850 S und an Gewerbesteuer in der Höhe von 174.445 S,

bb) durch Unterlassung der Anmeldung, Einbehaltung und Abfuhr (§§ 95 Abs. 1, 96 EStG) der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer eine Abgabenverkürzung für das Jahr 1982 in der Höhe von 332.004 S und für das Jahr 1983 in der Höhe von 169.777 S,

cc) durch Unterlassung von Erklärungen über die Abgabe von alkoholischen Getränken in Verbindung mit unrichtigen Voranmeldungen eine Verkürzung an Abgabe von alkoholischen Getränken für das Jahr 1982 in der Höhe von 32.141 S und für das Jahr 1983 in der Höhe von

2.593 S,

b) im Juni 1984 durch Abgabe unrichtiger, nämlich Erlöse und Gewinne zu niedrig ausweisender Steuererklärungen für das Jahr 1983, eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 103.197 S, an Körperschaftssteuer in der Höhe von 262.279 S und an Gewerbesteuer in der Höhe von 89.699 S;

2. als faktischer Geschäftsführer der Ci***** & F***** GesmbH vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich durch Unterlassung der Anmeldung, Einbehaltung und Abfuhr (§§ 95 Abs. 1, 96 EStG) der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer eine Abgabenverkürzung für das Jahr 1985 in der Höhe von 676.859 S und für das Jahr 1986 in der Höhe von 775.158 S bewirkt;

3. fortgesetzt in mehreren Tathandlungen vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Abgabe unrichtiger, nicht sämtliche Erlöse ausweisender Voranmeldungen, Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, und zwar

a) als Geschäftsführer der Sc***** GesmbH in der Zeit vom 11.März 1984 bis 11.Dezember 1984 für die Monate Jänner bis Oktober 1984 in der Höhe von insgesamt 869.359 S,

b) als Geschäftsführer der Ci***** & F***** GesmbH in der Zeit vom 11. März 1985 bis 10.Juli 1986 für die Monate Jänner 1985 bis Mai 1986 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten Juliana G***** in der Höhe von insgesamt 782.417 S.

Vom Anklagevorwurf der Abgabenhinterziehung (auch) nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG wurde Johann C***** hingegen - unangefochten - gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z 5 sowie 9 lit. a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ihrem Inhalt nach ausschließlich den Schuldspruch wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers (I/), wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung in bezug auf die Ci***** & F***** GesmbH (III/ 2/ und 3/ b) sowie wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung in bezug auf die Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer durch die Sc***** GesmbH für März 1984 (teilweise III/ 3/ a).

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Zum Vergehen der Begünstigung eines

Gläubigers nach § 158 Abs. 1 StGB:

Das Erstgericht stellte - zusammengefaßt wiedergegeben - fest, daß der von zahlreichen Exekutionsverfahren betroffene Angeklagte, dessen Schulden im dritten Quartal 1986 mindestens 2,5 Millionen Schilling betrugen, schon vor dem 7.August 1986 zahlungsunfähig war und auch wußte, daß er nicht imstand ist, die Forderungen aller Gläubiger bei redlicher Gebarung im Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen (S 12 f der Urteilsausfertigung). Mit einem falsch datierten, tatsächlich aber am 7. August 1986 abgeschlossenen Vertrag veräußerte er seine Mietrechte an dem Gastronomielokal Wien 1., U*****straße 11 an die Sa***** Handels-GesmbH um einen Kaufpreis von 4 Millionen Schilling zuzüglich Umsatzsteuer, wovon ein Betrag von 2 Millionen Schilling zuzüglich Umsatzsteuer in mehreren Teilbeträgen bis Ende September 1986 zu bezahlen gewesen wäre - und bis Ende Oktober 1986 auch tatsächlich bezahlt wurde -, während der Restkaufpreis in 36 Monatsraten zu

55.555 S, deren erste Rate am 1.Oktober 1986 fällig war, zu entrichten war (S. 11 f der Urteilsausfertigung). Als der Angeklagte am 29.September 1986 beim Bezirksgericht Floridsdorf einen Offenbarungseid abzulegen hatte, verschwieg er, daß er innerhalb weniger Tage 500.000 S (aus dem erstbezeichneten Kaufpreisteil von 2 Millionen Schilling) sowie in den nächsten drei Jahren die jeweils fällig werdenden weiteren Kaufpreisraten zu erhalten hat (S 13 f der Urteilsausfertigung). Aus dem von der Sa***** Handels-GesmbH bis Ende Oktober 1986 erhaltenen Betrag von 2 Millionen Schilling befriedigte der Angeklagte einzelne seiner Gläubiger, so insbesondere Forderungen seines Bruders Konstantin C***** und der - von ihm beherrschten - Ci***** & F***** GesmbH, während er den anderen Gläubigern nichts zukommen ließ und diese somit bewußt benachteiligte (S 12 f der Urteilsausfertigung).

Die eingangs der Mängelrüge (Z 5) aufgestellte Behauptung, das Erstgericht habe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit keine Feststellungen getroffen, ist aktenwidrig. Hiezu genügt es, auf die eben wiedergegebenen Urteilskonstatierungen (S 12 der Urteilsausfertigung) zu verweisen.

Soweit der Beschwerdeführer aber die zum Zeitpunkt der Ablegung des Offenbarungseides am 29.September 1986 (in der Nichtigkeitsbeschwerde unrichtig: "29.3.1986") in wenigen Tagen zu erwartende Zahlung von 500.00 S sowie den weiteren Restkaufpreis heranzieht und daraus den Verbindlichkeiten von 2,5 Millionen Schilling nominelle Aktiva von 4,4 Millionen Schilling gegenüberstellt, deren Bedeutung das Erstgericht nicht erörtert habe, übergeht er den Umstand, daß der weit überwiegende Teil des Restkaufpreises zufolge der über einen Zeitraum von drei Jahren hindurch eingeräumten Ratenzahlungen gar nicht fällig war. Das Schöffengericht war nicht gehalten, bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit, also der Unmöglichkeit binnen angemessener Frist bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen (Leukauf-Steininger Kommentar3 § 159 RN 20), erst in mehr oder weniger ferner Zukunft zu erwartende Eingänge in Betracht zu ziehen. Die reklamierte Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen haftet dem bekämpften Urteil somit nicht an.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach erneut, das Schöffengericht habe keine Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit getroffen. Damit ist die Rüge aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die bezügliche Feststellung (vgl. abermals S 12 der Urteilsausfertigung) negiert und somit nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht.

Gleiches gilt für die auch im Rahmen dieser Rechtsrüge wiederholte Gegenüberstellung der Schulden des Angeklagten mit einem "Gesamtkaufpreis" von 4 Millionen Schilling, weil insoweit die Feststellung übergangen wird, daß die Hälfte davon vertragsgemäß in 36 Monatsraten zu leisten (und demnach im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht fällig) war.

Zum Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG

betreffend die Ci***** & F*****

GesmbH:

In der Mängelrüge (Z 5) moniert der Beschwerdeführer - augenscheinlich unter Bezugnahme auf den Wortlaut zu Punkt III/ 3/ b des Urteilstenors - die Feststellung, er habe als Geschäftsführer der Ci***** & F***** GesmbH Abgabenhinterziehung verübt, als aktenwidrig.

Indes wurde in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - ebenso wie im Urteilsspruch zu III/ 2/ - ohnedies mit nicht mißzuverstehender Deutlichkeit festgestellt, daß von 1974 bis 17.Juli 1985 Dr.Alfons L***** und von da an bis 7.August 1986 Oswald Scha***** nominell Geschäftsführer dieser Gesellschaft waren (S. 15 der Urteilsausfertigung), diese aber vom Angeklagten abhängig waren, seinen Weisungen zu folgen hatten und er das Geschick des Unternehmens bestimmte (S. 16 der Urteilsausfertigung), der Angeklagte also de facto die Geschäftsführung ausübte (S. 38 f der Urteilsausfertigung) und dabei den Entschluß faßte, Abgaben zu hinterziehen (S. 44 der Urteilsausfertigung).

Diese Konstatierungen wurden im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend begründet. Von einer Aktenwidrigkeit, die im übrigen nur dann vorliegen könnte, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 185), kann demnach keine Rede sein.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zu dieser Faktengruppe vermeint der Beschwerdeführer, seine Position als (alleiniger) Gesellschafter der Ci***** & F***** GesmbH, der als solcher - wie er einräumt - "naturgemäß" Einfluß auf die Geschäftsführer Dr.L***** und Scha***** hatte, ziehe noch nicht seine "steuerrechtliche Verantwortung" nach sich; es seien keine Feststellungen getroffen worden, daß er Dr.L***** oder Scha***** dazu bestimmt hätte, unrichtige Abgabenerklärungen einzubringen; es sei auch nicht festgestellt, ob er auf die Buchhaltung Einfluß genommen habe; die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe als de-facto-Geschäftsführer auch in bezug auf steuerliche Angelegenheiten gehandelt, sei "durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt".

Damit wird auch diese Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, weil sie nicht, wie es dafür unabdingbar erforderlich wäre, am (gesamten) vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt festhält und diesen mit dem angewendeten Strafgesetz vergleicht, sondern nur Teile des konstatierten Urteilssachverhaltes.

Daß Dr.L***** und danach Scha***** nach außen hin ("de iure") Geschäftsführer der Ci***** & F***** GesmbH waren, deren Eigentümer - durch Treuhandverträge verdeckt - der Angeklagte war, stellte das Erstgericht fest (S. 15 der Urteilsausfertigung), des weiteren aber auch, daß der Angeklagte faktisch die Geschäftsführertätigkeit für diese Gesellschaft ausübte (S. 16, 38 bis 41), die nominellen Geschäftsführer von ihm abhängig waren, seinen Weisungen zu folgen hatten (S. 16 der Urteilsausfertigung) und er es war, der diese faktische Geschäftsführertätigkeit auch in bezug auf die steuerlichen Agenden ausübte (S. 15 der Urteilsausfertigung) und hiezu die Entscheidungen traf (S. 20 der Urteilsausfertigung).

Alle diese zuletzt bezeichneten Feststellungen übergeht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge.

Soweit er aber - seine Formulierungen lassen diese Deutung zu - in diesem Zusammenhang erneut einen Begründungsmangel (Z 5) zur Darstellung bringen will, verabsäumt er es, auf die hiezu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes (S. 43 f der Urteilsausfertigung) einzugehen und deutlich und bestimmt (§ 285 a Z 2 StPO) zu bezeichnen, inwieweit diesen Ausführungen ein Begründungsmangel anhaften könnte.

Zum Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a

FinStrG betreffend die Sc***** GesmbH

für März 1984:

Auch diese nominell auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b, der Sache nach indes auf Z 9 lit. a StPO (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 9 a E 33 und 34) gestützte Rechtsrüge ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

In ihr wird unter Berufung auf die in EvBl. 1992/26 veröffentlichte Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vorgebracht, hinsichtlich des Monats März 1984 sei die dem Beschwerdeführer angelastete Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (ein Teil des Schuldspruches zu III/ 3/ a) bereits vom Schuldspruch wegen der im März 1984 verübten Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 166.512 S (in III/ 1/ a/ aa) erfaßt, sodaß sie ihm, weil hievon konsumiert, nicht gesondert zugerechnet werden dürfe.

Indes verläßt der Beschwerdeführer mit der von ihm damit präsumierten Identität der betreffenden Steuerleistungen gleichfalls wieder den Urteilssachverhalt.

Denn die im März 1984 (durch Abgabe einer unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung) verübte Abgabenverkürzung betrifft die Umsatzsteuer für das Jahr 1982, wie mit unmißverständlicher Deutlichkeit aus der Beilage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Jänner 1992 hervorgeht, die vom Schöffengericht ausdrücklich als Urteilsfeststellung übernommen wurde (S. 18 der Urteilsausfertigung); die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für März 1984 betrifft hingegen einen anderen Abgabenanspruch.

Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und über die Beschwerde gegen den mit dem Strafausspruch in Zusammenhang stehenden Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

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