OGH 15Os86/92

OGH15Os86/9210.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch. und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hadler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gregor Hagen G***** und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2 und 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Otto Cornelius S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6.Mai 1992, GZ 14 Vr 2194/91-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Otto S***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gregor Hagen G***** (zu I) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB und Otto Cornelius S***** (zu II) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 (ersichtlich gemeint: zweiter Fall), 127, 128 Abs. 2 und 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben

I. Gregor Hagen G***** am 18.November 1991 in Klagenfurt Verfügungsberechtigten der Firma A***** durch Einbruch, nämlich durch Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüssel, eine fremde bewegliche Sache in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich den PKW der Marke Mercedes 300 SE, Kennzeichen *****, im Wert von mindestens 950.000 S, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie

II. Otto Cornelius S***** zu der unter I. beschriebenen Tathandlung "beigetragen", indem er Gregor Hagen G***** unter Zusicherung einer Entlohnung von 40.000 S zur Ausführung der Tat bestimmte.

Rechtliche Beurteilung

Nur der Angeklagte S***** bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützt wird; gegen den Strafausspruch haben sowohl dieser Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst einen Widerspruch insofern, als das Erstgericht festgestellt habe, der Angeklagte G***** habe mit dem abgesondert verfolgten Zeljko P***** nicht verhandelt, wiewohl G***** vor der Polizei mehrfach angegeben habe, von P***** zum Diebstahl angestiftet worden zu sein. Dem ist zu erwidern, daß G***** in seiner ersten Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Klagenfurt am 9.Dezember 1991 (S 43 bis 53/I) als Anstifter zwar einen Slowenen oder Kroaten (Zeljko P*****) bezeichnete, aber noch am gleichen Tage eingestand, diesbezüglich die Unwahrheit gesagt zu haben; in Wahrheit habe S***** ihn angestiftet, er habe S***** zunächst aus der Sache heraushalten wollen (S 57 bis 61/I). Dieses geänderte Vorbringen hat das Schöffengericht für glaubwürdig erachtet, ohne dabei die ursprüngliche Version des G***** zu übergehen (US 11). So gesehen kann aber von einer - der Sache nach relevierten - Unvollständigkeit der Urteilsgründe keine Rede sein.

Sofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die Annahme des Erstgerichtes, es hätte nicht seiner Person bedurft, wenn G***** tatsächlich von P***** zum Diebstahl verleitet worden wäre, sei verfehlt, weil G***** von den guten Geschäftskontakten des Beschwerdeführers zu P***** wußte und G***** ihn deshalb aufforderte, P***** zu kontaktieren, womit G***** ihn demnach nur dazu benutzt habe, um die Verbindung zu P***** herzustellen, so wird damit ein Begründungsmangel in der Bedeutung des genannten Nichtigkeitsgrundes nicht geltend gemacht, sondern in unzulässiger Weise nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter, die der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkten, bekämpft.

Auf den Inhalt des Aktes 14 E Vr 258/92 des Landesgerichtes Klagenfurt, der offensichtlich das ausgeschiedene Verfahren gegen Zeljko P***** zum Inhalt hat, durfte das Erstgericht mangels Verlesung dieses Aktes oder von Teilen desselben in der Hauptverhandlung nicht eingehen. Alle auf den Inhalt des erwähnten Aktes bezogenen Einwände in der Mängelrüge gehen daher ins Leere.

Wenn das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen ausführte, der Beschwerdeführer habe indirekt zugegeben, beim Diebstahl zumindest beteiligt gewesen zu sein, weil er einräumte, daß er G***** über die Praktiken der Autoverschiebung nach Jugoslawien erzählt habe (US 12 oben), so handelt es sich dabei - dem Beschwerdevorbringen zuwider - um eine durchaus denkmögliche Schlußfolgerung. Mit dem Einwand aber, es könne der Begründung des Erstgerichtes nicht gefolgt werden, wenn es die Verantwortung des Beschwerdeführers, P***** nur wegen des Verkaufes von Nachtsichtgeräten kontaktiert zu haben, verwarf (US 12 unten), weil der Beschwerdeführer schon zuvor mit P***** bezüglich des Übergabstermins mehrfach verhandelt habe, wird erneut lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.

Nach eingehender Prüfung der in der Beweisrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände gelangte der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit seinem Vorbringen insgesamt (abermals) nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) gelangen nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht - was Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist - den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleichen.

Mit dem Vorbringen zur Z 9 lit a werden Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet, weil dem Urteil nicht zu entnehmen sei, wann der Beschwerdeführer den Vorsatz zur Weiterveräußerung des entfremdeten PKWs gefaßt hat und wann ihm erstmals bewußt geworden ist, daß der PKW gestohlen ist. Dabei übergeht der Beschwerdeführer aber, daß er nach den Urteilskonstatierungen zu G***** schon vor der Tat sagte, er wisse bereits einen Abnehmer für einen zu stehlenden PKW (US 4 unten). Als dann der verfahrensgegenständliche PKW im Bereich der Tankstelle am Viktringer-Ring in Klagenfurt abgestellt war, äußerte er, dies wäre der geeignete Wagen, worauf er im Verlaufe eines Zeitraums von einer Woche bis zu vierzehn Tagen dreimal mit G***** Gespräche über den Diebstahl dieses Wagens führte. Als G***** am 18.November 1991 meinte, der Diebstahl solle sogleich geschehen, weil sonst die Gefahr bestehe, daß der PKW wieder ausgeliehen werde, erklärte ihm der Beschwerdeführer, das Fahrzeug solle über den Loiblpaß nach Jugoslawien gebracht werden, was in der Folge auch geschah, wobei G***** dort dem Beschwerdeführer die Wagenschlüssel übergab (US 5, 6).

Demnach ist aber festgestellt, daß der Beschwerdeführer schon vor dem eigentlichen Diebstahl den Veräußerungsvorsatz hatte (worauf es im übrigen für die Annahme einer Bestimmungstäterschaft gar nicht ankommt) und daß ihm vor dem Diebstahl bewußt war, daß - über seine Verleitung - jener auf der erwähnten Tankstelle abgestellte PKW gestohlen werden soll; gleichfalls ist konstatiert, daß der Beschwerdeführer den (gestohlenen) PKW, um dessen diebische Herkunft wissend, am Loiblpaß von G***** übernommen hat (was rechtlich ebenfalls irrelevant ist).

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die auf eine Beurteilung der Tat als Hehlerei nach § 164 Abs. 3 StGB abzielt, übergeht die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer den Angeklagten G***** zur Begehung des (erst auszuführenden) Autodiebstahls bestimmte (US 2, 4 f und 14). Wer aber (bereits) an der Vortat beteiligt (§ 12 StGB) ist, kann nicht Hehler (§ 164 StGB) sein (Leukauf-Steininger Komm3 § 164 RN 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

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