Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwischen den Streitteilen läuft ein Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. In diesem Verfahren ist dem Antragsgegner ein Verfahrenshelfer beigegeben. Dieser beantragte, die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab; das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Der gegen diesen Beschluß vom Verfahrenshelfer erhobene Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe gemäß § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG jedenfalls unzulässig sind. Hiezu zählen auch Beschlüsse über das Erlöschen der Verfahrenshilfe (7 Ob 642/90), gleichgültig von wem das Rechtsmittel erhoben wurde.
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