OGH 2Ob562/92

OGH2Ob562/929.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann S*****, 2.) Simon S*****, 3.) Georg S*****, 4.) Ferdinand S*****, 5.) Josef S*****, 6.) Anton S*****, 7.) Alois S*****, 8.) Theresia N*****, und 9.) Rosina I*****, sämtliche vertreten durch Dr.Erich und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Alois M*****, und 2.) Josef M*****, sämtliche vertreten durch Dr.Herwig Grosch, Dr.Günter Harasser und Dr.Simon Brüggl, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Ab- und Zuschreibung infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 12.Mai 1992, GZ 6 R 85/92-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 24.Februar 1992, GZ 3 Cg 316/91-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu berichtigen und auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs.1 ZPO zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung

Mit der beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage begehren die Kläger die Zustimmung der Beklagten zur Erstellung eines grundbuchsfähigen Teilungsplanes womit die zwischen der Mappengrenze des Grundstückes 324/4, EZ 87, Gb 57015 M*****, Bezirksgericht M***** und der hievon südlich zum Grundstück 324/7, EZ 103, Gb 57015 M*****, Bezirksgericht M***** hin gelegenen Naturgrenze, gebildet aus einer mit einem Grenzzaun versehenen Steinmauer, gelegene Grundfläche im Ausmaß von 40 ha 77 ar 97 m2 wie auf Beilage./A rot schraffiert aus dem Gutsbestand des Grundstückes 324/7 unter gleichzeitiger Zuschreibung zum Grundstück 324/4, EZ 87, Gb 57015 M*****, Bezirksgericht M***** abgeschrieben werde.

Weiters begehren die Kläger, die Beklagten für schuldig zu erkennen, die Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung der strittigen Fläche aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ 103 Gb 57015 M*****, Bezirksgericht M***** und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 87, Gb 57015 M*****, Bezirksgericht M*****, zu erklären.

In eventu wird die Feststellung begehrt, die klagenden Parteien seien außerbücherliche Miteigentümer der strittigen Grundfläche.

Das Klagebegehren wurde von den Klägern mit S 500.000,- bewertet.

Nach Bestreitung wurde in der Verhandlung vom 5.2.1992 ein Einheitswertbescheid des Finanzamtes Z***** vom 1.1.1988 betreffend den Grundbesitz F*****, KG M*****, EZ 81 ua vorgelegt; es ist unbestritten, daß dieser auch die strittige Grundfläche erfaßt. Demnach ist der Einheitswert für die EZ 81 "und andere" mit S 75.000,- festgesetzt.

Das Erstgericht setzte aufgrund dieses Bescheides den Streitwert auf S 26.000,- herab, es erklärte sich für sachlich unzuständig und übertrug gemäß § 60 Abs.3 JN das Verfahren an das sachlich und örtlich nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht M*****. Den klagenden Parteien wurde eine Kostenersatzpflicht in der Höhe von S 4.381,30 auferlegt.

Das Erstgericht kam in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, es sei auf jeden Fall die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes M***** gegeben, weil der Einheitswert für die gesamte Liegenschaft nur die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes begründe. Gemäß § 60 Abs.3 JN sei der Streitwert entsprechend neu festzustellen und das Verfahren an das örtlich zuständige Bezirksgericht abzutreten.

Dagegen erhoben sämtliche Parteien Rekurs, wobei die Beklagten nur die Kostenentscheidung bekämpften.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien lediglich insoweit Folge, als es den Streitwert statt mit S 26.000,- mit S 75.000,- festsetzte, wobei es jedoch aussprach, daß es bei der Übertragung des Verfahrens an das Bezirksgericht M***** zu verbleiben habe; es wurde ausgesprochen, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

Auch dem Kostenrekurs der beklagten Parteien wurde teilweise Folge gegeben.

Zum Rechtsmittel der Kläger führte das Rekursgericht aus, es könne nicht für einzelne Teilflächen oder Grundstücke ein verhältnismäßiger Bruchteil des Steuerschätzwertes des gesamten Grundbuchskörpers herangezogen werden. Da der Einheitswert des gesamten Grundbuchskörpers den Betrag von S 75.000,- nicht übersteige, könne aber der Wert des streitverfangenen Teiles der Gesamtliegenschaft nicht höher sein. Der Streitwert sei daher mit S 75.000,- anzunehmen; da die Klage am 30.9.1991 eingebracht wurde, sei das Bezirksgericht M***** sachlich zuständig.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wurde damit begründet, daß dem Rekurs nur in einem eher unwesentlichen Teilbereich Folge gegeben worden sei.

Dagegen erhoben die Beklagten Revisionsrekurs und brachten vor, durch die Entscheidung des Rekursgerichtes sei der angefochtene erstrichterliche Beschluß nicht zur Gänze bestätigt worden; im übrigen hänge die Entscheidung von einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs nur dann jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall, wie sich sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung der Entscheidung des Rekursgerichtes ergibt, nicht geschehen. Es liegt zwar ein bestätigender Beschluß auch dann vor, wenn dieser im Kostenpunkt von der Entscheidung der ersten Instanz abweicht (3 Ob 113/90 uva), doch wurde vom Rekursgericht im vorliegenden Fall der Streitwert mit S 75.000,- bemessen, während ihn das Erstgericht mit S 26.000,-

festsetzte. Im Hinblick auf das Vorliegen difformer Entscheidungen bedarf es gemäß § 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 3 ZPO eines kurz begründeten Ausspruches über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses. Da das Rekursgericht zu Unrecht ausgesprochen hat, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, ist ihm der Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses durch Berichtigung des Spruches der angefochtenen Entscheidung aufzutragen (8 Ob 613/91 ua).

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