OGH 9ObA177/92

OGH9ObA177/922.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag.Michael Zawodsky in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.I***** K*****, Angestellte, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei G***** *****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 500.006,19 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Mai 1992, GZ 12 Ra 36/92-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Oktober 1991, GZ 14 Cga 84/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 19.069 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 3.178,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Austrittsgrund der erheblichen Ehrverletzung (§ 26 Z 4 AngG) nicht vorliegt, ist zutreffend, so daß es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend wird ausgeführt:

Der Geschäftsführer der beklagten Partei informierte am 13.3.1991 die Teilnehmer einer sogenannten erweiterten Geschäftsführersitzung, zu denen auch die Klägerin gehörte, darüber, daß die ehemalige Leiterin des Rechnungswesens der Beklagten Mag.N*****, nunmehr Prüferin der Landesregierung für gemeinnützige Bauvereinigungen sei. Da Frau Mag.N***** im Streit aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschieden sei, sollten an sie keine Informationen weitergeleitet werden. In diesem Zusammenhang teilte der Geschäftsführer der Beklagten mit, daß Mag.N***** immer noch über interne Vorgänge im Betrieb der Beklagten, die nur wenigen Leuten zugänglich seien, bestens Bescheid wisse. Einen konkreten Vorwurf, daß die Klägerin Informationen an Mag.N***** weitergeleitet hätte, äußerte der Geschäftsführer der Beklagten nicht. Auch die übrigen Sitzungsteilnehmer verstanden die Äußerung des Geschäftsführers nicht als indirekte Beschuldigung der Klägerin. Nur Kurt Sch***** (der jetzt mit der Klägerin an einer GmbH beteiligt ist) fiel dem Geschäftsführer der Beklagten ins Wort und sagte, er solle die Klägerin nicht immer verdächtigen, da er wisse, daß Leute aus dem Rechnungswesen Kontakt zu Mag.N***** hätten. Der Geschäftsführer der Beklagten erwiderte darauf, daß durch die Tatsache, daß Mag.N***** bisher wiederholt im Unternehmen der Beklagten angerufen und dabei immer nur die Klägerin verlangt habe, eben ein gewisser Verdacht hervorgerufen werde. Auch Dr.Oberhammer wäre schon Minister, wenn nicht seine Gattin mit der Gattin des Udo Proksch verkehrt hätte. Damit wollte der Geschäftsführer zum Ausdruck bringen, daß bestimmte Kontakte Verdacht hervorrufen könnten.

Die Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten, daß Mag.N***** immer noch über interne Vorgänge im Betrieb der Beklagten bestens informiert sei, ist schon deshalb keine erhebliche Ehrverletzung der Klägerin, weil nicht festgestellt werden konnte, daß der Geschäftsführer der Beklagten mit dieser Bemerkung die Klägerin verdächtigt habe, dienstliche Informationen an Mag.N***** weiterzugeben. Damit fehlt aber jedenfalls die Verletzungsabsicht (Arb 10.106; DRdA 1987, 432), die für das Vorliegen dieses Austrittsgrundes Voraussetzung ist. Wegen dieser subjektiven Voraussetzung des Tatbestandes des § 26 Z 4 AngG ist eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten an der Arbeitsleistung keine Ehrverletzung, auch wenn sie irrtümlich erfolgte (Arb 10.106; DRdA 1987, 432). Der Geschäftsführer der Beklagten handelte im übrigen in Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens, wenn er in einer Sitzung der leitenden Angestellten die Frage der Weitergabe betriebsinterner Informationen an Außenstehende in sachlicher Form zur Sprache brachte. Dieses Gebot der Sachlichkeit verletzte der Geschäftsführer der Beklagten in einem gewissen Umfang erst, nachdem ihm Kurt Sch***** in Verteidigung vermeintlicher Angriffe gegen die Klägerin ins Wort gefallen war. Auch die Bemerkung über Dr.Oberhammer und Udo Proksch ist aber keine erhebliche Ehrverletzung, brachte doch der Beklagte damit - objektiv betrachtet - zum Ausdruck, daß man durch bestimmte Kontakte auch unverschuldet in Verdacht geraten könne. Daß der Geschäftsführer der Beklagten mit dieser Wendung die Klägerin in irgendeiner Beziehung mit Udo Proksch vergleichen wollte, ist seiner Äußerung nicht zu entnehmen.

Auch angebliche, weit zurückliegende Vorfälle, bei denen der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin als "blöde Kuh, blöde" und als "depperte Alte" (die Klägerin ist 1959 geboren!) bezeichnet haben soll, die sie aber trotz (behaupteter) Kenntnis nicht zum Anlaß des vorzeitigen Austritts oder anderer Reaktionen genommen hat, können an der Beurteilung des klagsgegenständlichen Vorfalles nichts ändern.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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