Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Auch in Arbeitsrechtssachen können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RZ 1989/16).
Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Eine Auflösungserklärung kann nur sofort oder mit Zustimmung des Betroffenen wirksam widerrufen werden (siehe Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz AngG7 § 20 Anm 7 mwH). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte sich der Kläger nur mit einer vorbehaltslosen Rücknahme der Entlassung einverstanden erklärt. Abweichend von der keinen Vorbehalt enthaltenden mündlichen Erklärung ihres Geschäftsführers erteilte die beklagte Partei dem Kläger dennoch mit Schreiben vom 22.März 1990 wegen seines dem Ausspruch der Entlassung vorangegangenen Verhaltens einen Verweis und forderte den Kläger auf, in Hinkunft die Arbeitszeitregelung strikt einzuhalten. Entgegen der vom Kläger für sein Einverständnis gesetzten Bedingung erfolgte die Rücknahme der Entlassung daher nicht vorbehaltslos, sondern wurden Vorwürfe gegen den Kläger aufrechterhalten und der Kläger deswegen schriftlich verwarnt. Da der Kläger dem Schreiben der beklagten Partei mit Schreiben vom 27.März 1990 unverzüglich widersprach und dann versuchte, die beklagte Partei zu einer der mündlichen Zusage ihres Geschäftsführers entsprechenden vorbehaltlosen Rücknahme der Entlassung zu bewegen, kann aus der Fortsetzung seiner Tätigkeit für die beklagte Partei bis zum Scheitern seiner Bemühungen eine konkludente Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Hinnahme des von der beklagten Partei vereinbarungswidrig erteilten Verweises nicht erschlossen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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