OGH 9ObA168/92(9ObA169/92, 9ObA170/92)

OGH9ObA168/92(9ObA169/92, 9ObA170/92)2.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. R***** S*****, Metallarbeiter, ***** 2. F***** H*****, Metallarbeiter,***** 3. A***** B*****, Metallarbeiter, ***** alle vertreten durch Dr.H***** E*****, Kammer für Arbeiter und Angestellte *****, dieser vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei S***** D***** P***** AG, ***** vertreten durch Dr.M***** E*****, Referent der Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,***** dieser vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen 25.985,45 S (Revisionsstreitwert 18.898,52 S), 50.734,18 S und 7.761,26 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. April 1992, GZ 13 Ra 112-114/91-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.September 1991, GZ 9 Cga 105, 114 und 120/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Erstkläger 1.429,38 S (darin 238,23 S Umsatzsteuer), dem Zweitkläger 3.842,91 S (darin 640,48 S Umsatzsteuer) und dem Drittkläger 585,81 S (darin 97,63 S Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen machten bei der Besprechung vom 27.Februar 1989 der Betriebsratsvorsitzende sowie dessen Stellvertreter und der Sekretär der zuständigen Gewerkschaft gegenüber dem Personalleiter der beklagten Partei geltend, daß bei Errechnung der Abfertigungen für die Arbeitnehmer der S*****-W*****-Gesellschaft mbH die geleisteten Überstunden nicht entsprechend berücksichtigt worden seien; die Vorgangsweise des Arbeitgebers, Überstunden nur dann als regelmäßig erbracht anzusehen, wenn sie in mindestens sieben der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses geleistet wurden, werde nicht akzeptiert. Daß die Betriebsratsmitglieder und der Gewerkschaftssekretär bei dieser Besprechung nicht im eigenen Namen eigene Ansprüche geltend machten, sondern als Vertreter der betroffenen Belegschaftsmitglieder handelten, lag auf der Hand; die Ausführungen der Revisionswerberin über die mangelnde Offenlegung der Vertretung gegenüber dem Vertreter der beklagten Partei gehen daher ins Leere. Dafür, daß die betroffenen Arbeitnehmer für die beklagte Partei anhand der ihr zur Verfügung stehenden Lohnkonten eruierbar waren, spricht insbesondere auch, daß seitens des Arbeitgebers diese Forderung nicht etwa mit dem Hinweis abgelehnt wurde, er könne nicht feststellen, welche Arbeitnehmer betroffen seien, und er über die erhobene Forderung auch noch zu drei weiteren Terminen verhandelte. Zutreffend sind die Vorinstanzen bei Berechnung der Abfertigung auch nur von den in den letzten 13 Wochen geleisteten Überstunden ausgegangen; die Überprüfung der Überstundenleistungen in einem längeren Zeitraum diente lediglich der Beurteilung, ob die in den letzten 13 Wochen angefallenen Überstunden nicht atypisch waren und auch in den übrigen Monaten regelmäßig anfielen (siehe auch ZAS 1988, 121 [im Ergebnis zustimmend Andexlinger/Spitzl] sowie WBl 1990, 80; zuletzt 9 Ob A 76, 77/92).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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