OGH 15Os94/92

OGH15Os94/9220.8.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.August 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Lachner, Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Götsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marco Abdel W***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach j 232 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 12.Juni 1992, GZ 14 Vr 2226/91-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wird der Akt dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß j 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marco Abdel W***** des Verbrechens der Geldfälschung nach j 232 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er im November und Anfang Dezember 1991 in Italien an einem nicht bekannten Ort nachgemachtes Geld, nämlich mindestens 1.900 Stück falsche 100 US Dollar-Banknoten, im Einverständnis mit (derzeit) namentlich nicht bekannten Mittelsmännern mit dem Vorsatz übernommen hat, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe des j 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Mit der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Angeklagte zunächst gegen die erstgerichtliche Urteilsannahme, er habe "das nachgemachte Geld von Mittelsmännern einer Geldfälscherbande übernommen"; im Beweisverfahren sei dies nämlich von niemandem behauptet worden und es sei auch kein Beweis vorgelegt worden, mit dem einerseits eine solche Behauptung begründet, andererseits seine mit einer bloßen Scheinbegründung als unlogische Schutzbehauptung abgetane Verantwortung in der Hauptverhandlung, er habe die aus dem Schmuggel von Edelsteinen herrührenden Dollar-Noten gutgläubig von Bekannten seines Geschäftspartners Vittorio F***** erhalten, widerlegt werden könnte.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Schöffengericht die gerügte Konstatierung nicht allein mit den in der Rechtsmittelschrift angeführten zwei Sätzen ("Der Angeklagte und seine Begleiter wurden von den Mitgliedern der Fälscherbande dazu verwendet, um im Ausland Falsifikate einzuwechseln. Eine andere Schlußfolgerung läßt sich aus dem abgeführten Beweisverfahren nicht ableiten".) begründet. Es hat vielmehr seine Überzeugung, daß der Angeklagte die inkriminierten US-Dollarscheine von Mittelsmännern einer Geldfälscherbande übernommen hat, aus mehreren Beweisergebnissen und Indizien nachvollziehbar gewonnen: nämlich aus der wechselnden und daher für unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren über Herkunft (Gelder der peruanischen Regierung, Vorauszahlung auf das Erbteil bzw. Schwarzgeld aus Edelsteingeschäften) und Verwendungszweck (Firmengründung bzw. Reinwaschen von Schwarzgeld) des ihm von drei völlig im Dunkeln gebliebenen unbekannten Italienern ohne Bestätigung übergebenen (Falsch-)Geldes, aus der Überlegung, daß es (wirtschaftlich betrachtet) nicht sinnvoll erscheint, unter den vom Angeklagten geschilderten Umständen Schwarzgeld durch Umwechseln im Ausland (selbst gegen eine Bankbestätigung) weiß zu waschen, was die Hinter-(Mittels-)Männer (unter ihnen der vorgebliche B*****) selbst entweder in Italien oder im Ausland tun hätten können, aus der für das bloße Umwechseln von Schwarzgeld vereinbarten ungewöhnlich hohen Verdienstspanne von 20 % sowie aus der Tatsache, daß der Angeklagte nach der reibungslosen Abwicklung in Wien abermals mit einer größeren Summe Falschgeld bei zwei verschiedenen Geldinstituten in Klagenfurt Ausländerdevisenkonten mit dem alleinigen Ziel zu eröffnen trachtete, sich den Großteil wiederum in Schillingbeträgen auszahlen zu lassen (US 8 bis 10).

Damit hat das Erstgericht aber die bekämpfte Feststellung zureichend (j 270 Abs. 2 Z 5 StPO), denkrichtig und im Einklang mit der Aktenlage begründet. Indem die Rüge die bezüglichen Urteilsausführungen mit Stillschweigen übergeht und sich nur auf das Resümee der Tatrichter stützt, ist sie nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Verfehlt ist auch der weitere Einwand des Angeklagten, die Urteilsannahme, "er habe gewußt, daß die ihm übergebenen Dollar-Noten nachgemachte US-Dollarscheine gewesen wären", sei deshalb aktenwidrig und unvollständig begründet, weil das Erstgericht aus der im Urteil unrichtig wiedergegebenen Zeugenaussage des Bankbeamten Horst T***** andere Feststellungen getroffen und die (richtige) Aussage des genannten Zeugen weder gewürdigt noch erörtert habe.

Ein Urteil ist dann aktenwidrig begründet, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergibt (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 185 zu j 281 Z 5). Mit der Behauptung, daß zwischen den getroffenen Feststellungen und dem diesen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe, wird indes eine Aktenwidrigkeit nicht dargetan (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 191 zu j 281 Z 5). Eben das behauptet aber die Beschwerde in bezug auf die Aussage des Zeugen T*****, womit sie in Wahrheit die Richtigkeit der aufgrund der Bekundungen des Genannten gezogenen Schlüsse bekämpft. Dem Urteil kann im übrigen eine Konstatierung dahin, daß der Beschwerdeführer vom Zeugen T***** - wie dies die Beschwerde vermeint (S 289/II) - auf eine weitere Stunde vertröstet wurde, um die Polizei informieren zu können, nicht entnommen werden (US 8). Ob aber die Verständigung der Polizei durch T***** (so US 8) oder durch den Filialdirektor (so Aussage T***** S. 243/II) erfolgte, ist nicht entscheidungswesentlich.

Daß der Beschwerdeführer um die Falschheit der in Rede stehenden Dollar-Noten wußte, haben die Tatrichter in freier Beweiswürdigung (j 258 Abs. 2 StPO) aufgrund der oben wiedergegebenen, im Beweisverfahren hervorgekommenen Indizien festgestellt; für die Tragfähigkeit dieser Indizien als (formal mängelfreie) Feststellungsgrundlage ist es aber ohne Belang, ob der Beschwerdeführer sogleich nach (Wieder-)Betreten der Bankfiliale oder erst, nachdem er - trotz Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung der Banknoten - ca. 10 Minuten lang sich mit dem Zeugen T***** unterhalten hat, festgenommen wurde. Damit haftet der Urteilsbegründung auch nicht die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde reklamierte Unvollständigkeit an.

Die Mängelrüge ist daher zur Gänze unbegründet.

Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5 a), in der der Angeklagte nach Art einer Schuldberufung im wesentlichen mit gleichlautender Argumentation wie zur Mängelrüge darzutun versucht, daß sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (sein Wissen darüber, daß die von ihm von einem Mittelsmann eines Geldfälscherringes übernommenen Dollarnoten falsch waren) ergeben. Dieses Vorbringen mit Bezugnahme auf die Vorlage seines "echten" peruanischen Reisepasses bei der B***** in Klagenfurt, der sich allerdings als Totalfälschung erwiesen hat (S. 251-253/I), sowie auf hypothetische Erörterungen, daß sich der Täter nach seiner Vorstellung bei Kenntnis der wahren Sachlage auch anders verhalten hätte können, ist nach sorgfältiger Prüfung anhand der gesamten Aktenlage nicht geeignet, die behaupteten erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen zu wecken.

Die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß j 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (j 285 i StPO).

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