OGH 10ObS188/92

OGH10ObS188/927.7.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Margarethe Peters (AG) und Martin Pohnitzer (AM) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G***** B*****, vertreten durch Dr.Klement Hohenberger, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Feber 1992, GZ 32 Rs 26/92-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.Juli 1991, GZ 11 Cgs 159/90-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Vorinstanzen haben nach umfangreichen Beweisaufnahmen ein Leistungskalkül und die Anforderungen der in Frage kommenden Verweisungsberufe erhoben. Ausgehend hievon sind sie zum Ergebnis gelangt, daß der Kläger weiter als Steinmetz tätig sein kann und auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von Berufen zur Verfügung steht, die er zu verrichten in der Lage ist. Damit wurden allle wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung festgestellt. Wie lange der Kläger bereits arbeitslos ist, ist nicht entscheidungswesentlich, so daß es keiner Feststellung hiezu bedurfte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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