OGH 11Os60/92-6

OGH11Os60/92-630.6.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lendl als Schriftführer in der Strafsache gegen Grzegorz L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Grzegorz L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25.März 1992, GZ 35 Vr 230/92-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 23. Juni 1972 geborene polnische Staatsangehörige Grzegorz L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 22.Jänner 1992 in Salzburg in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem (rechtskräftig mitverurteilten) Bogouslaw K***** als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen durch Einbruch in Personenkraftwagen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar:

1. Berechtigten des Autohauses T***** ein Radiogerät der Marke "Blaupunkt" mit Kassettenteil im Wert von ca 6.000 S;

2. der Mag.Maria L***** ein Autoradiogerät der Marke "Pioneer" VEH 3700 im Wert von 3.790 S und

3. der Elisabeth R***** ein Autoradiogerät der Marke "Sony" XR 7082 im Wert von ca 7.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies mit Berufung.

Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich zunächst gegen die tatrichterliche Feststellung, eine "professionelle Tatbegehung" indizierende Werkzeuge seien bei beiden Tätern, somit auch beim Beschwerdeführer sichergestellt worden; dies treffe im Widerspruch zum Akteninhalt aber ausschließlich auf K***** zu.

Dieser Einwand setzt sich jedoch über die weiteren Konstatierungen hinweg, wonach der Angeklagte und K***** in Durchführung ihres bereits in Polen gefaßten und abgesprochenen Tatplanes in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken (als Mittäter) Ausführungshandlungen dergestalt setzten, daß der Angeklagte jeweils Aufpasserdienste leistete, während K***** die Seitenscheiben der Personenkraftwagen einschlug und Autoradios an sich nahm, somit im Besitz der hiefür erforderlichen Hilfsmittel war. Demgemäß nahm das Erstgericht - formell mängelfrei - auch die Kenntnis des Angeklagten von der technischen Ausrüstung seines Komplizen an und ordnete ihren Besitz beiden Tätern zu.

Der Beschwerde zuwider stellten die Tatrichter die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung auch nicht substanzlos lediglich "auf Grund der gesamten Tatumstände" fest. Die erstgerichtlichen Erwägungen zu der bekämpften Qualifikation berücksichtigen nämlich nicht nur den geringen Arbeitsverdienst, sondern (erneut mängelfrei) auch eine Reihe weiterer Indizien, deren zusammenfassende Würdigung die gerügte Konstatierung ergab (§ 258 Abs. 1 StPO). Formelle Begründungsmängel des Urteils werden dazu somit gleichfalls nicht dargetan.

Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) bezieht sich der Angeklagte weitgehend nur auf sein bisheriges Vorbringen und seine Verantwortung, vermag aber damit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen nicht zu erwecken.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dazu wäre nämlich ein Festhalten am gesamten vom Erstgericht festgestellten Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem Gesetz erforderlich. Diesem Erfordernis entspricht die Rüge nicht, indem sie der Sache nach die bereits erörterten Einwände von Begründungsmängeln wiederholt, soweit sie nicht überhaupt unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Auch die Rechtsrüge (Z 11) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit dem Einwand, die Bestimmung des § 41 Abs. 1 StGB hätte im Sinn weitergehender Strafreduzierung angewendet werden müssen, sachlich lediglich einen Berufungsgrund, nicht aber geltend macht, daß das Erstgericht bei dem Ausspruch über die Strafe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen der Strafbemessung verstoßen hätte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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