OGH 14Os78/92-6 (14Os87/92-6)

OGH14Os78/92-6 (14Os87/92-6)23.6.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Liener als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Jänner 1992, GZ 4 a Vr 4644/91-41, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den (Widerrufs-)Beschluß gemäß § 494 a StPO vom selben Tag, S 203 iVm ON 41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet, das auch über die Beschwerde gegen den (Widerrufs-)Beschluß gemäß § 494 a StPO zu befinden haben wird.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** - im zweiten Rechtsgang abweichend von der insoweit auf das Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB lautenden Anklage - des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 19. April 1991 in Wien Helmut SCH***** "durch Versetzen mehrerer Ohrfeigen und die Äußerung, er werde ihn umbringen, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit dem Tod drohte".

Der Angeklagte wurde hiefür sowie für die ihm auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruchs (im ersten Rechtsgang) außerdem zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB gemäß §§ 28, 201 Abs. 2 StGB (wie auch schon im ersten Rechtsgang) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde mit Beschluß gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO der Widerruf der dem Genannten zum AZ 4 d Vr 912/89 des Jugendgerichtshofes Wien gewährten bedingten Strafnachsicht ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den nunmehrigen Schuldspruch (wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung) mit einer auf die Z 5 a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Das Schöffengericht hat die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, insbesondere auch hinsichtlich der objektiven Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB), und der vom Angeklagten verfolgten Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB), die auf eine tiefgreifende Beeinträchtigung des Gemütszustandes des Opfers durch eine tatbedingt nachhaltige Übelsvorstellung gerichtet war, insbesondere auf die nach einer eingehenden Analyse, auch "geringfügigen Unsicherheiten und Widersprüchen" Rechnung tragenden (S 233 f), im Kern für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen SCH***** gestützt, der schon acht Tage zuvor Opfer des dem Angeklagten außerdem zur Last liegenden Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der Nötigung gewesen ist.

Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Weder der - zudem aktenwidrige (vgl. S 197) - Einwand, der Zeuge SCH***** habe sich "in der letzten Verhandlung nicht mehr daran erinnern können, daß er ihm mit dem Umbringen gedroht hätte" noch die von seiner geständigen Verantwortung (S 194 f) abweichende Beschwerdebehauptung, er habe in der Hauptverhandlung "glaubwürdig vorgebracht", SCH***** lediglich gesagt zu haben, daß etwas passieren werde, sind geeignet, intersubjektiv begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen SCH***** zu erwecken. Die bezüglichen Beschwerdeausführungen stellen sich vielmehr insgesamt nur als Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, worauf aber eine Tatsachenrüge nicht gestützt werden kann.

Nicht berechtigt ist schließlich auch die Strafbemessungsrüge (Z 11), mit welcher sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß die im zweiten Rechtsgang über ihn verhängte Freiheitsstrafe abermals mit drei Jahren festgesetzt worden sei, obwohl er vom Vorwurf des versuchten - mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedrohten - Raubes freigesprochen und lediglich wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (mit einer Strafobergrenze von - bloß - drei Jahren) verurteilt worden sei. Abgesehen davon, daß der vom Schöffengericht im zweiten Rechtsgang erfolgte Freispruch vom Verbrechen des versuchten Raubes verfehlt war, weil ein Freispruch nur mit Rücksicht auf die unter Anklage gestellte Tat, nicht aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Bezeichnung gefällt werden darf, weshalb die Freisprechung von einer bloßen Qualifikation an sich unzulässig ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 52 zu § 259), macht der Beschwerdeführer solcherart keine Urteilsnichtigkeit im Sinn des zweiten oder dritten Anwendungsfalles der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO geltend; er bekämpft vielmehr der Sache nach bloß die Gewichtung der Strafzumessungstatsachen, worüber bei der Entscheidung über die - außerdem ergriffene - Berufung abzusprechen sein wird. Bei dem weiteren Einwand aber, das Ersturteil verstoße gegen die Bestimmung des § 28 StGB, wonach die Strafe bei mehreren strafbaren Handlungen nach dem Gesetz zu bestimmen sei, das die höchste Strafe androht, er hätte daher "nicht gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verurteilt werden dürfen", übergeht die Beschwerde, daß die Strafe für die dem Angeklagten insgesamt zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach § 201 Abs. 2 StGB, also nach jenem Gesetz bestimmt wurde, das vorliegend die höchste Strafe (nämlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) androht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

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