OGH 9ObA115/92

OGH9ObA115/9217.6.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Hölzl und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DDr. K***** K*****, Facharzt für Innere Medizin, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt *****, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen S 387.325,-- brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 1992, GZ 31 Ra 124/91-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilzwischenurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Juni 1991, GZ 2 Cga 2039/90-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Daß durch das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich ein Schaden verursacht wurde, ist nicht Tatbestandsmerkmal des hier in Frage kommenden Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 letzter Halbsatz AngG (siehe Martinek-M-Schwarz-W.Schwarz AngG7 § 27 Anm 12); es ist vielmehr darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angestellten geeignet war, die Interessen und Belange des Arbeitgebers zu gefährden.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war der beklagten Partei bei Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 7. Februar 1990 das eine allfällige Entlassung rechtfertigende Verhalten des Klägers zur Gänze bekannt. Mit dem Ausspruch der Kündigung anstelle einer allenfalls möglichen Entlassung hat die beklagte Partei daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf ihr Recht, die ihr bekannten Umstände als Entlassungsgrund geltend zu machen, schlüssig verzichtet (siehe Martinek u.a. aaO § 25 Anm 12; Kuderna Entlassungsrecht 27).

Der Vorbehalt bezüglich der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.

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