Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers können bereits in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 1/32 mit eingehender Auseinandersetzung mit der Lehre ua Faschings, SSV-NF 3/115 mit eingehender Stellungnahme zur Kritik Kudernas, SSV-NF 4/114 uva).
Das Berufungsgericht hat zur Rechtsrüge zwar zunächst zutreffend festgestellt, daß diese nicht gesetzgemäß ausgeführt wurde, weil sie nicht vom festgestellten, sondern vom gewünschten Sachverhalt ausging, dann aber in einem obiter dictum, also überflüssigerweise, doch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in einer kurzen Begründung gebilligt. Auch in einem solchen Fall kann der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, nicht vorliegen (SSV-NF 5/18 mwN).
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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