OGH 10ObS155/92

OGH10ObS155/9216.6.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gottfried P*****, vertreten durch Dr. Viktor Igalffy-Igaly, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 1992, GZ 33 Rs 12/92-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Juni 1991, GZ 9 Cgs 69/89-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers können bereits in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 1/32 mit eingehender Auseinandersetzung mit der Lehre ua Faschings, SSV-NF 3/115 mit eingehender Stellungnahme zur Kritik Kudernas, SSV-NF 4/114 uva).

Das Berufungsgericht hat zur Rechtsrüge zwar zunächst zutreffend festgestellt, daß diese nicht gesetzgemäß ausgeführt wurde, weil sie nicht vom festgestellten, sondern vom gewünschten Sachverhalt ausging, dann aber in einem obiter dictum, also überflüssigerweise, doch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in einer kurzen Begründung gebilligt. Auch in einem solchen Fall kann der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, nicht vorliegen (SSV-NF 5/18 mwN).

Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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