Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 1. Oktober 1922 in Mor, einer volksdeutschen Siedlung im Gebiete Ungarns, geboren. Sein Vater war Offizier in der österreichisch-ungarischen kuk Armee und dann in der ungarischen Armee. Im Elternhaus in Stuhlweißenburg wurde deutsch, auf der Straße ungarisch gesprochen. Die Mutter des Klägers konnte nicht gut ungarisch sprechen. In späterer Zeit verbrachte der Kläger seine Schulferien immer bei seinen in Mor gebliebenen Großeltern, die nur deutsch sprachen. Der Kläger besuchte in Stuhlweißenburg das Gymnasium mit ungarischer Unterrichtssprache. Dann studierte er sieben Semester Jura an der Universität von Budapest. Er wurde im November 1944 zur deutschen Wehrmacht eingezogen und im Jahr 1945 an der Nordsee von sowjetischen Truppen gefangengenommen, konnte aber im selben Jahr aus der Gefangenschaft flüchten. Sein Vater wurde 1946 ohne Pensionsanspruch aus der ungarischen Armee entlassen. Der Kläger war in Ungarn verheiratet, in seiner Familie wurde ungarisch gesprochen. Im Jänner 1957 flüchtete er nach dem Aufstand in Ungarn nach Österreich, weil er von den damaligen ungarischen Behörden wegen politischer Delikte der Verfolgung ausgesetzt war. Etwa 1959 bis 1960 versuchte er bei der ungarischen Botschaft in Wien, seine ungarische Staatsbürgerschaft zurückzulegen. Dies wurde von den ungarischen Behörden nicht durchgeführt, weil der Kläger bei der Revolution in Ungarn gegen ungarische Gesetze verstoßen hatte. Am 7. Juli 1969 wurde ihm gem § 10 StbG 1965 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Seit seiner Flucht aus Ungarn hat der Kläger seinen dauernden Aufenthalt in Österreich. Über seinen Antrag wurde er am 8. März 1990 aus dem Staatsverband der ungarischen Republik entlassen; bis dahin war er (auch) ungarischer Staatsangehöriger. In Ungarn hat der Kläger 183 Versicherungsmonate erworben, die gemäß dem ARÜG als Versicherungszeiten übernommen werden könnten.
Die beklagte Partei anerkannte mit Bescheid vom 8. Februar 1989 den Anspruch des Klägers auf eine Alterspension ab 1. November 1987 von monatlich S 7.630,20, ab 1. Juli 1988 von monatlich S 7.805,70 und ab 1. Jänner 1989 von monatlich S 7.969,60, wobei für die Pensionsberechnung 313 in Österreich erworbene Versicherungsmonate herangezogen wurden.
Der Kläger begehrte unter Hinweis auf seine in Ungarn erworbenen Versicherungszeiten die Gewährung einer höheren Alterspension im gesetzlichen Ausmaß unter Zugrundelegung einer Versicherungszeit von insgesamt 496 Versicherungsmonaten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger könne nicht als Volksdeutscher im Sinn des § 2 ARÜG angesehen werden, weil er an den dort genannten Stichtagen weder österreichischer noch deutscher Staatsbürger und auch nicht staatenlos, sondern ungarischer Staatsbürger gewesen sei. Der Status eines politischen Flüchtlings, den der Kläger im Sinne der Genfer Konvention genossen habe, sei für die Frage, ob Gleichstellungsbestimmungen des ARÜG anzuwenden seien, ohne Belang.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da der Kläger die österreichische Staatsbürgerschaft erst 1969 erworben habe, sei zu prüfen, ob er Volksdeutscher im Sinne des § 2 Abs 1 lit a ARÜG sei. Nach dieser Regelung seien Volksdeutsche Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos seien oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Bei der Interpretation dieser Gesetzesstelle habe sich die Rechtsprechung bisher nicht an einer strengen Wortauslegung, sondern am Sinn des Gesetzes orientiert. So dürfe eine Person, die an den Stichtagen Volksdeutsche gewesen sei, aber erst nachher die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe, nicht schlechtergestellt werden als wenn sie staatenlos geblieben wäre. Demnach könne sich der nach den Stichtagen erfolgte Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Kläger nicht dahin nachteilig auswirken, daß er deshalb nicht in den persönlichen Geltungsbereich des § 2 ARÜG fiele. Es solle weiters nach der Rechtsprechung (SSV 19/20, 19/53, 20/16) sozialrechtlich ohne Bedeutung sein, ob und wann die betreffende Person die ungarische Staatsbürgerschaft verloren habe oder ob sie noch bestehe. Daher hindere auch die Aufrechterhaltung der ungarischen Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht die Anwendbarkeit des § 2 ARÜG auf den Kläger, zumal sich nach dieser Gesetzesstelle kein wie immer gearteter Hinweis dafür ergebe, daß der Kläger die ungarische Staatsbürgerschaft nicht besitzen dürfte. Unter dem Begriff Volksdeutscher seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Personen zu verstehen, die in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen wie Abstammung, Erziehung, Sprache und Kultur zur deutschen Volksgruppe gerechnet werden könnten. Es sei belanglos, daß der Kläger nicht wegen seiner Verfolgung als Zugehöriger zur deutschen Sprachgruppe, sondern aus anderen Gründen ausgewandert sei. Nach den Feststellungen über die Abstammung, die deutschsprachigen Eltern, Erziehung, Sprache und Kultur ergebe sich, daß der Kläger als Volksdeutscher anzusehen sei und unter den persönlichen Geltungsbereich des § 2 ARÜG falle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Da der Kläger als Volksdeutscher anzusehen sei, könne als nicht entscheidungswesentlich außer Betracht bleiben, daß er nicht im Zuge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse nach Österreich flüchtete, daß er erst im Jahr 1969 österreichischer Staatsbürger und erst im Jahr 1990 aus dem Staatsverband der ungarischen Republik entlassen wurde. Davon abgesehen sei dem Kläger nach seiner Flucht aus Ungarn in Österreich der Status eines politischen Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention zuerkannt worden; er habe vergeblich versucht, seine ungarische Staatsbürgerschaft zurückzulegen. Es habe also eine Situation bestanden, die zumindest jener einer Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft - wenn schon nicht einer staatenlosen Person - gleichzuhalten gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Gem § 1 Abs 1 ARÜG regelt dieses Bundesgesetz unter anderem, ob und inwieweit in der österreichischen Pensionsversicherung Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27. November 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (hiezu zählt auch Ungarn) nach dem Recht dieser Staaten erworben wurden, zu berücksichtigen sind. Die Regelung des § 1 gilt gem § 2 Abs 1 lit a ARÜG unter anderem für Personen, die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiete der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind. Unbestritten ist, daß der Kläger zu den genannten Zeitpunkten die österreichische (oder auch die deutsche) Staatsbürgerschaft nicht besaß und daß er sich im Jahre 1961 nicht nur vorübergehend im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten hat. Wesentlich ist daher die Frage, ob er als Volksdeutscher im Sinn des Gesetzes anzusehen ist. Volksdeutsche im Sinne des § 2 Abs 1 lit a ARÜG sind Personen, die in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen wie Abstammung, Erziehung, Sprache und Kultur zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurden, ohne daß es erforderlich wäre, daß sie bereits im Zuge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse ihre Heimat verlassen hätten (SSV-NF 2/10 = SZ 61/27 = DRdA 1989, 48 [Albert]; vgl auch SSV-NF 4/98; ebenso bereits Müller, Der Begriff der Volksdeutschen im § 2 ARÜG, DRdA 1985, 20 ff mit Kritik der früher anders lautenden Rechtsprechung des OLG Wien).
Die Revisionswerberin bezweifelt, daß der Kläger eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit sei, verweist aber vor allem darauf, daß er weder staatenlos sei, noch daß seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei; er selbst habe in der Tagsatzung vor dem Erstgericht am 7. Juli 1989 angegeben, noch immer ungarischer Staatsbürger zu sein und auch dagegen schriftlich nichts unternommen zu haben; erst am 8. März 1990 sei er auf Antrag aus dem ungarischen Staatsverband entlassen worden, dies erst auf Anraten des Erstgerichtes.
Der Ansicht der Vorinstanzen, daß die formelle Aufrechterhaltung der ungarischen Staatsbürgerschaft des Klägers grundsätzlich nicht die Anwendbarkeit des § 2 ARÜG auf seinen Fall ausschließt, ist beizupflichten.
Wie bereits dargestellt, wurde der Begriff der "Volksdeutschen" in § 2 Abs 1 lit a ARÜG dahin definiert, daß es sich dabei um Personen deutscher Sprachzugehörigkeit handelt, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Wenngleich der Kläger nach den Feststellungen bis zu seiner Entlassung aus dem Staatsverband der ungarischen Republik am 8. März 1990 in formellem Sinn ungarischer Staatsbürger war, darf doch seine von der beklagten Partei nicht bestrittene und aus dem Anstaltsakt klar ersichtliche Rechtsstellung als Konventionsflüchtling nicht übersehen werden. Nach einem Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Oktober 1987 (Blatt 33 des Anstaltsaktes) hat sich der Kläger anläßlich des Einbürgerungsverfahrens vor dem Amt der Wiener Landesregierung mit einer Flüchtlingsbescheinigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Oktober 1958, Zl I-5967-FrB/58-3455, als Konventionsflüchtling aus Ungarn ausgewiesen. Damit im Einklang steht die erstgerichtliche Tatsachenfeststellung, daß der Kläger im Jänner 1957 nach dem Aufstand in Ungarn nach Österreich flüchtete, weil er von den damaligen ungarischen Behörden wegen politischer Delikte der Verfolgung ausgesetzt war. Wenngleich es zutreffen mag, daß sich keine positive Rechtsnorm findet, wonach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft automatisch zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führt, so müssen doch folgende Überlegungen angestellt werden:
Ein Bürger kann das Treueband zu seinem Heimatstaat einvernehmlich lösen, in der Regel durch Ansuchen um Entlassung aus dem Staatsverband. Grundsätzlich ist auch der Verlust einer Staatsangehörigkeit nach der Rechtsordnung des Heimatstaates zu beurteilen, soferne darüber keine vertraglichen Normen bestehen (Verdross, Völkerrecht4 242; Verdross-Simma, Universelles Völkerrecht3 793). Nach dem ungarischen Staatsbürgerschaftsgesetz vom 30. Dezember 1948 konnte zwar ein Ungar auf seinen Antrag aus der ungarischen Staatsbürgerschaft entlassen werden, jedoch durfte er dabei nicht unter der Wirksamkeit eines durch ein ungarisches Gericht erlassenen Strafurteiles stehen (§§ 11, 14; siehe Szlezak, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Ungarn, 165 f). Nach dem ungarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 6. Juni 1957, das an den maßgeblichen Stichtagen des ARÜG im Jahr 1961 in Geltung stand, konnte auf Antrag aus der ungarischen Staatsbürgerschaft ua nur entlassen werden, gegen den kein Strafverfahren anhängig war und der nicht unter der Rechtswirkung eines Strafurteiles stand (§ 12; Sedlak aaO 187 f). Da der Kläger nach den Feststellungen vor seiner Flucht bei der Revolution in Ungarn gegen ungarische Gesetze verstoßen hatte, wäre auch einem formellen (schriftlichen) Antrag auf Entlassung aus der ungarischen Staatsbürgerschaft mit größter Wahrscheinlichkeit nicht stattgegeben worden, solange in Ungarn nicht demokratische Verhältnisse eingetreten waren. Es schadet daher nicht, daß der Kläger zunächst gar keinen formellen (schriftlichen) Antrag stellte, sondern 1959 oder 1960 in der ungarischen Botschaft in Wien vorsprach und mündlich beantragte, die Staatsbürgerschaft zurückzulegen, worauf ihm geantwortet wurde, er hätte keine Chance auf eine positive Erledigung, weil er bei der Revolution gegen ungarische Gesetze verstoßen habe. Mit dieser Auskunft der ungarischen Botschaft durfte sich der Kläger begnügen; er war nicht verpflichtet, offensichtlich aussichtslose Anträge einzubringen.
Nach Völkerrecht kann allerdings der Verlust einer Staatsangehörigkeit auch eintreten, wenn die vom Heimatrecht vorgeschriebene Entlassung nicht erfolgt ist (vgl. Verdross, Völkerrecht4 239 und Verdross-Simma aaO mwN). Dies ist nach Ansicht des erkennenden Senates dann der Fall, wenn ein Bürger wegen politischer Verfolgung ins Ausland flüchtet und sich einseitig von seinem Heimatstaat lossagt (Seidl-Hohenveldern in:
Neuhold-Hummer-Schreuer (Hrgb), Öst. Handbuch des Völkerrechts1 (1983) Bd 1, Rz 991), mit anderen Worten: wenn er durch Flucht einen gesinnungsmäßigen Bruch mit seiner Heimat vollzogen hat (Seidl-Hohenveldern in: Neuhold-Hummer-Schreuer, Öst. Handbuch des Völkerrechts2 (1991) Bd 1, Rz 1143), wenngleich der Heimatstaat die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft aus nicht zu billigenden Gründen verweigert.
Die Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1955/55 idF des Protokolls BGBl 1974/78) bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Daraus ist abzuleiten, daß vor Verfolgung ins Ausland Geflüchtete, die den Schutz ihres Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, als quasi-staatenlose Flüchtlinge zu behandeln sind (Seidl-Hohenveldern in: Neuhold-Hummer-Schreuer1 aaO Rz 991); vgl. zum Begriff der "de-facto-Staatenlosen" auch Schätzel in: Schätzel-Veiter, Handbuch des internat. Flüchtlingsrechts, 135 wmN).
Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht kein Anlaß, Flüchtlinge wie den Kläger von der Geltung des § 2 Abs 1 ARÜG auszuschließen und ihnen die Rechtsstellung von staatenlosen Personen oder Personen ungeklärter Staatsbürgerschaft zu versagen. Gegenteiligen Meinungen (etwa Albert, Die versicherungsrechtliche Stellung der Flüchtlinge aus den Oststaaten gem § 2 ARÜG, DRdA 1968, 210; ebenso die Rsp des OLG Wien zB SSV 23/27) ist nicht zu folgen, weil dabei einerseits völkerrechtliche Gesichtspunkte zu wenig berücksichtigt sind, andererseits auf die Zielsetzungen des ARÜG nicht ausreichend Bedacht genommen wird.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei bieten die Feststellungen der Tatsacheninstanzen auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zur deutschen Volksgruppe zu zählen ist. Daß er sich im Zuge des Aufstandes 1956 politisch betätigte, steht dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß er möglicherweise die deutsche Sprache nicht fließend spricht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
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