Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef S*****, vertreten durch Dr. Ernst F. Mayr und Dr. Christoph Rittler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegner 1.) Gemeinde G*****, 2.) Johann S*****, beide vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen gerichtlicher Berichtigung von Grundgrenzen, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10.Jänner 1992, GZ. 3 a R 464/91-30, womit der Antrag des Rekurswerbers auf Berichtigung des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. Oktober 1991, GZ. 3 a R 464/91-28, abgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die zweite Instanz lehnte die vom Antragsteller begehrte Berichtigung der Rekursentscheidung vom 25.Oktober 1991 mit der Begründung ab, daß der Ausspruch, dessen Berichtigung begehrt wird, dem Entscheidungswillen des Rekursgerichtes entspricht.
Der dagegen gerichtete Rekurs des Antragstellers ist unzulässig.
Gemäß § 4 Abs 2 2. TN sind die im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar. Diese Rechtsmittelbeschränkung blieb sowohl durch die WGN 1989 BGBl 343/89 (Art XLI Z 4) als auch durch das Revisionsrekurs-AnpassungsG (RRAG) BGBl 1989/654 unberührt (1160 BlgNR 17.GP 1). Sie gilt auch für die im Rekursverfahren gefaßten Berichtigungsbeschlüsse.
Demgemäß ist der Rekurs zurückzuweisen.
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