Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Horst Dieter G***** und Willibald P***** u.a. des versuchten Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG (1) sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit a FinStrG
(2) schuldig erkannt und hiefür bestraft.
Darnach haben sie am 11.August 1991 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
1. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 3.094,20 Gramm Heroin (1.000 +/- 120 Gramm reine Heroinbase), an eine unbekannte Person (einen verdeckten Fahnder) zu verkaufen, sohin in Verkehr zu setzen versucht, wobei diese Menge mehr als das Fündundzwanzigfache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge betragen hat;
2. durch die zu Punkt 1 beschriebene Handlung vorsätzlich eine Sache, nämlich 3.094,20 Gramm Heroin ausländischer Herkunft im Gesamtwert von 6,188.400 S, auf welche Eingangsabgaben in der Höhe von 1,660.100 S entfallen und hinsichtlich der von Unbekannten ein Schmuggel begangen worden ist, an sich gebracht und versucht, sie durch Weiterverkauf an eine unbekannte Person zu verhandeln.
Rechtliche Beurteilung
Nur diesen Teil des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte Willibald P***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO. Den Strafausspruch fechten beide Angeklagten mit Berufung an.
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt Willibald P***** die Abweisung seines Beweisantrages (S 21 f/II) auf zeugenschaftliche Vernehmung des als Suchtgiftabnehmer aufgetretenen verdeckten Fahnders der deutschen Polizei (von dem er allerdings nur den Decknamen und den vermutlichen Wohnort angeben konnte), durch den bewiesen werden sollte, daß der Aktenvermerk über dessen Wahrnehmungen (ON 65/I), auf den das Erstgericht den Schuldspruch u.a. gründete, in den den Beschwerdeführer belastenden Punkten unrichtig sei.
Wie sich aus der Aussage des Zeugen Kriminalhauptkommissar Klaus E***** (S 20/II), der von ihm vorgelegten Aussagegenehmigung des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg (S 27/II) sowie dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres betreffend die Entbindung des Zeugen Oberstleutnant Franz D***** von der Amtsverschwiegenheit (S 25/II) ergibt, wird die Identität eines verdeckten Suchtgiftfahnders weder von den deutschen noch von den österreichischen Sicherheitsbehörden preisgegeben. Die Parteien des Strafprozesses haben auch kein Recht auf die Preisgabe der Identität solcher Erhebungsorgane, weshalb der Antrag auf einen undurchführbaren Beweis abzielte, der ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden durfte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 102 b zu § 281 Abs. 1 Z 4 = NRsp 1988/187).
Das Schöffengericht hat seine wesentlichen Tatsachenfeststellungen auch keineswegs allein auf den genannten Aktenvermerk gestützt, alle zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft und den Schuldspruch eingehend begründet (US 15 f).
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachenfeststellungen, die auf den belastenden Angaben des umfassend geständigen Mitangeklagten Horst Dieter G***** und den in dem erwähnten Aktenvermerk festgehaltenen, durch ergänzende Beweisaufnahmen überprüften Vorgängen beruhen (US 14 bis 16).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Willibald P***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).
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