OGH 11Os52/92-6

OGH11Os52/92-62.6.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juni 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lendl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, erster Fall, StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Stockerau vom 29.April 1991, GZ U 114/90-15, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Lock, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Stockerau vom 29.April 1991, GZ U 114/90-15, verletzt, soweit damit zu dem mit Urteil des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 25.Mai 1988, GZ U 29/88-9, ergangenen Schuldspruch des Helmut P***** (neuerlich) nachträglich eine Strafe ausgesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs. 1 JGG.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Ausspruch und im Strafausspruch aufgehoben, und es wird die Sache zur Strafneubemessung (unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 11.April 1991, GZ 12 c E Vr 133/91-6) an das Bezirksgericht Stockerau verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 25.Mai 1988, GZ U 29/88-9, wurde der am 6.September 1970 geborene (damals noch jugendliche) Helmut P***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 (Abs. 1) JGG aF wurden Ausspruch und Vollziehung der Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit vorläufig aufgeschoben. Das Urteil erwuchs am 30. Mai 1988 in Rechtskraft (S 65).

In der Folge wurde Helmut P***** mit dem (am 15.April 1991 in Rechtskraft erwachsenen - S 95) Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Korneuburg vom 11.April 1991, GZ 12 c E Vr 133/91-6, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und "unter nachträglicher Straffestsetzung zu U 29/88 des Bezirksgerichtes Mistelbach" (§§ 15, 16 JGG) zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Helmut P***** wurde schließlich mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Stockerau vom 29.April 1991, GZ U 114/90-15 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. März 1992 - ON 26), wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB (Tatzeit 31. März 1990) unter (abermaligem) nachträglichen Strafausspruch zum Urteil des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 25.Mai 1988, GZ U 29/88-9, zu einer Geldstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Im Sinn der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde trifft es zu, daß das am 3. Mai 1991 in Rechtskraft erwachsene (S 79) Urteil des Bezirksgerichtes Stockerau vom 29.April 1991, GZ U 114/90-15, soweit damit zu dem im Strafverfahren zu AZ U 29/88 des Bezirksgerichtes Mistelbach ergangenen Schuldspruch die Strafe nochmals nachträglich ausgesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs. 1 JGG verletzt, war doch im Zeitpunkt dieses Urteils die gesetzlich nur einmal zulässige nachträgliche Straffestsetzung bereits mit dem oben bezeichneten Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg ausgesprochen worden.

Da nach Lage des Falles eine bei der Strafbemessung für den Beschuldigten nachteilige Auswirkung dieser Gesetzesverletzung nicht auszuschließen ist, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der in Rede stehende Strafausspruch des Bezirksgerichtes Stockerau aufzuheben und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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