OGH 14Os68/92-5

OGH14Os68/92-526.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Windisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner J***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7.Februar 1992, GZ 34 a Vr 2179/91-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Werner J***** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 15.November 1991 in Linz Manfred B***** mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ca. 4.000 S abgenötigt hat.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte, der vor dem Schöffengericht sich schuldig bekannt und vom Tatopfer auch als Täter wiedererkannt worden war, bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO.

Die beantragte Vernehmung des Zeugen B*****, dessen Täterschaft der Verteidiger in Abweichung von der Verantwortung des Angeklagten "in Betracht" gezogen hat (S 102), wurde abgelehnt, ohne daß hiedurch Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden wären. Zu Recht hat nämlich das Erstgericht darauf verwiesen, daß kein konkreter den Angeklagten entlastender Umstand genannt wurde, zu dem der Zeuge befragt werden sollte. Die allein vom Verteidiger angestellten Erwägungen fanden in der darauffolgenden Verantwortung des Angeklagten ebensowenig einen Anhaltspunkt, wie in der Zeugenaussage des Tatopfers. Abgesehen davon, daß daher die Vernehmung des Zeugen B***** nur einer (unzulässigen) Erkundung hätte dienen sollen, wurde im Antrag vom Verteidiger nicht dargetan, wieso B*****, der schon unmittelbar nach der Tat keine Hinweise auf den Täter geben konnte (S 17), nunmehr solche zu geben imstande wäre.

Der Beschwerdevorwurf eines Begründungsmangels des Urteils (Z 5), weil die vom Tatopfer geschätzte Größe des Täters mit jener des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen sei, ist zu Unrecht erhoben. Denn das Schöffengericht hat sich eingehend mit diesem Umstand auseinandergesetzt, ihm jedoch angesichts der Agnoszierung des Angeklagten durch B*****, der auch sonst von diesem Zeugen gegebenen Täterbeschreibung sowie dem Geständnis des Angeklagten keine Bedeutung beigemessen. Die Behauptung des Verteidigers im Rechtsmittel, die Tatbegehung hätte überdurchschnittliche Kräfte verlangt, ist eine unzulässige im erstinstanzlichen Verfahren durch nichts belegte Neuerung, auf die daher nicht einzugehen war.

Nicht auf Grund des vorsätzlichen Handelns des Angeklagten, sondern aus der Art und Weise wie er sein Vorhaben verwirklicht hat, haben die Tatrichter eine Volltrunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen. Sie haben daher auch diese Feststellung ausreichend begründet.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde aber war nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

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