OGH 1Ob1563/92

OGH1Ob1563/9220.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Manfred F*****, geboren am 1. November 1973, infolge ao. Revisionsrekurses des Vaters Manfred F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13.Februar 1992, GZ 43 R 14/92-290, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der ao. Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Rekurse und (ao.) Revisionsrekurse gegen die Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz beim Erstgericht einzubringen; ein nicht unmittelbar beim Gericht erster Instanz eingebrachter Revisionsrekurs muß daher, um rechtzeitig zu sein, noch innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG beim Erstgericht einlangen (EFSlg 64.602, 37.298 ua). Vorliegend wurde der ao. Revisionsrekurs vom Vater gegen die ihm am 16.März 1992 zugestellte Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erst am 3.April 1992 an das Rekursgericht zur Post gegeben und langte erst am 8.April 1992, somit jedenfalls verspätet beim Erstgericht ein. Im vorliegenden Unterhaltserhöhungsverfahren läßt sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen abändern (§ 11 Abs 2 AußStrG; EFSlg 64.612 ua).

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