OGH 9ObA76/92 (9ObA77/92)

OGH9ObA76/92 (9ObA77/92)13.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Dr. Hans Bobek und Mario Mdjimorec als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. B***** H*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagten Parteien 1. Mag. H***** H*****, und 2. Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich, ***** beide vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen 2.100 S und 7.021,56 S je brutto sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Dezember 1991, GZ 33 Ra 101/91-12, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Mai 1991, GZ 3 Cga 61/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.392,90 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 398,82 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Parteien in der Tagsatzung vom 22.Mai 1991 außer Streit gestellt haben, daß die Klägerin grundsätzlich bereit war, im Falle der Verhinderung anderer Bediensteter durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Umstände auszuhelfen und auch tatsächlich Mehrstunden geleistet hat, wenn andere Mitarbeiter an der Arbeitsleistung verhindert waren. Da die festgestellten Mehrleistungen - wie dies vom Erstbeklagten in ON 3 behauptet wurde und auch den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen zu entnehmen ist - ausschließlich derartige Vertretungsfälle betrafen, ist es - wie zur Rechtsrüge auszuführen sein wird - nicht entscheidungswesentlich, ob die Klägerin darüber hinaus auch noch an (anderen) regelmäßigen Mehrleistungen interessiert war.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber noch folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Da die Klägerin bereit war, ihre Arbeitskollegen bei Verhinderung zu vertreten und in solchen Fällen mehr als die vereinbarten 16 Stunden pro Woche zu arbeiten und daß sie derartige Vertretungen im Jahre 1989 im Februar, März, Juni, August, September und Dezember und dann noch bis zu ihrem Ausscheiden zum 30. Juni 1990 auch noch im Jänner und März 1990 leistete, handelte es sich bei den Vertretungen um regelmäßige Mehrleistungen, die die Vorinstanzen zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einbezogen haben (siehe auch ZAS 1988, 121 [zustimmend Andexlinger/Spitzl]). Daß aber ab März 1990 mit derartigen Vertretungsfällen angeblich nicht mehr zu rechnen gewesen wäre oder daß die Klägerin ab diesem Zeitpunkt zu einer Vertretung nicht mehr bereit war, widerspräche der oben wiedergegebenen Außerstreitstellung, sodaß darauf nicht Bedacht zu nehmen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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