Spruch:
Die Revision wird im Umfang der geltend gemachten Nichtigkeit zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094 (darin S 849 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Ein angeblicher Widerspruch in den Gründen einer Entscheidung bewirkt keinen Revisionsgrund im Sinne des § 503 Z 1 ZPO (EFSlg 44.100 uva).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die allein entscheidende Frage, ob die vereinbarte Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 Abs 2 Z 2 AngG eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten zur Folge gehabt hätte, zutreffend gelöst (vgl Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 36 Erl 9 bis 10; Arb 10.190, 9809; ZAS 1985/5 (Kerschner) ua). Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Darauf, ob sich der neue Dienstgeber verpflichtet hat, den Beklagten im Falle einer Inanspruchnahme durch die Klägerin schad- und klagslos zu halten, kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 bis 50 ZPO begründet.
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