OGH 4Ob30/92

OGH4Ob30/9212.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Harald W.Jesser und DDr.Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Viktor H*****, vertreten durch Dr.Elfriede Kropiunig, Rechtsanwältin in Leoben, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren:

500.000 S; Revisionsrekursinteresse: 333.333 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 22.Jänner 1992, GZ 2 R 7/92-13, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 22. November 1991, GZ 4 Cg 253/91-6, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen seinen teilweise abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Nach den Bescheinigungsannahmen der Vorinstanzen setzt der Beklagte im Rahmen seines - älteren - Einzelunternehmens nur jene geschäftlichen Tätigkeiten - auch im Geschäftszweig der Klägerin - fort, die er schon vor deren Entstehung am 16.7.1990, aber auch danach als ihr Geschäftsführer bis zu seiner Abberufung am 4.1.1991 mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin in seinem per 31.3.1991 aufgelösten Anstellungsvertrag sowohl in K***** als auch in seiner Filiale in L***** ausgeübt hatte; bis Ende März 1991 hat die Klägerin ihre eigene Geschäftstätigkeit überdies mit dem Personal des Beklagten in dessen Filiale in L***** ausgeübt. Wenn daher der Beklagte seine Filiale in L***** am 1.6.1991 in das Nachbarhaus verlegt hat, in welchem die Klägerin nunmehr ihren Sitz hat, so ist nicht zu sehen, warum er einerseits mit einer solchen Fortsetzung des Vertriebes von Produkten auch des Geschäftszweiges der Klägerin und andererseits mit der Bekanntgabe dieses Umstandes an Kunden seines Einzelunternehmens der Klägerin in sittenwidriger Weise (§ 1 UWG) Kunden oder Lieferanten "ausgespannt", dh abspenstig gemacht haben sollte. Die Vorinstanzen haben vielmehr im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zutreffend erkannt, daß das Ausspannen von Kunden und/oder Lieferanten zum Wesen des Wettbewerbs gehört, welcher darauf angelegt ist, daß sich das attraktivere Angebot durchsetzt; es kann daher immer erst bei Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbswidrig werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 82 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 213 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 601 ff Rz 597 ff zu § 1 dUWG; ÖBl 1974, 108; ÖBl 1986, 153; MR 1987, 64 uva). Solche Umstände waren aber mit dem beanstandeten Verhalten des Beklagten nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt verpönter irreführender Praktiken - verbunden. Eine Sittenwidrigkeit durch Rechts- oder Vertragsbruch scheidet im übrigen schon deshalb von vornherein aus, weil der Beklagte weder als ehemaliger Geschäftsführer der Klägerin ab dem Zeitpunkt seiner Abberufung (4.1.1991) noch als ihr Gesellschafter einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegt (Wünsch in GesRZ 1982, 269; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 49 und 133; Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 380) und die Klägerin selbst nicht einmal behauptet hat, daß mit ihm als Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (eine "Konkurrenzklausel") vereinbart oder mit ihm als Gesellschafter eine Konkurrenzabrede getroffen worden wäre, geschweige denn, daß der Gesellschaftsvertrag ein Konkurrenzverbot für Gesellschafter enthalte.

Der somit insgesamt wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) unzulässige Revisionsrekurs mußte demnach zurückgewiesen werden (§ 528 a ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Das gilt auch für die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten: Dieser hat auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen, so daß die Rechtsmittelgegenschrift nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

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