Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sozialrechtssache wird, soweit sie das Begehren auf Weitergewährung der Invaliditätspension für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31.Juli 1990 betrifft, zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision sind weitere Verfahrenskosten.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt die Revision inhaltlich keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO), sondern zu Recht wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens (Z 2 leg cit).
Das Berufungsgericht hat sich nämlich mit einem in der Berufung geltend gemachten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, und zwar der Nichtanleitung des Klägers zur Vorlage von Beweisen, insbesondere neuro-psychiatrischen Befunden, daß sein Krankheitsbild (Schizophrenie) schon vor dem 1.8.1990 bestanden habe, überhaupt nicht befaßt.
Das Berufungsgericht hätte auch die Rechtsrüge sachlich behandeln müssen, weil sie jedenfalls hinsichtlich der in der Berufung behaupteten sekundären Feststellungsmängel, die der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzurechnen sind, gesetzgemäß ausgeführt wurde.
Der iS des Aufhebungsantrages berechtigten Revision war daher Folge zu geben.
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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