OGH 3Ob1540/92

OGH3Ob1540/9229.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt L*****, vertreten durch Dr. Gottfried Eiypeltauer und Dr. Alfred Hawel, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Katharina T*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufkündigung des Wohnungsmietverhältnisses, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22.Jänner 1992, GZ 19 R 213/91-21, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Der Mieter verantwortet grundsätzlich auch das Verhalten anderer Personen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand benützen. Für die zulässige Einwendung, es sei dem Mieter unmöglich, Abhilfe zu schaffen, trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast (MietSlg 38.444/4; 38.449 ua). Die Beurteilung durch das Berufungsgericht hält sich innerhalb des durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgesteckten Rahmens, weil die Beklagte auch nach der Aufkündigung die ihr zumutbare Abhilfe durch Entfernung von Tochter und Schwiegersohn unterließ, obwohl es immer wieder zu schwerwiegenden Unzukömmlichkeiten kam (vgl MietSlg 39.424; MietSlg 40.435). Die meldegesetzliche Abmeldung nach der neuerlichen Verhaftung des Schwiegersohnes kann bei der Vielzahl der wenn auch auf Feindschaft mit Mitbewohnern beruhenden Übergriffe und Belästigungen den Kündigungstatbestand nicht aufheben.

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