OGH 8Ob1556/92

OGH8Ob1556/9228.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft *****, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 3 Mill s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Oktober 1991, GZ 2 R 162/91-18, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil unbestritten ist, daß über Kaufgegenstand und Preis bereits volle Einigung erzielt worden war (S 6 des erstgerichtlichen Urteiles) und ausdrücklich festgestellt wurde (S 4 unten, S 7/8 des erstgerichtlichen Urteiles), daß von einem Räumungszeitpunkt zwischen den Parteien "keine Rede war", zumal auch im Schreiben des Beklagtenvertreters vom 25.Juli 1990 ausdrücklich erklärt wurde, daß diese Frage und überhaupt weitere Vertragsbedingungen "nicht erörtert wurden"; eine Bekämpfung dieser positiven Feststellung und der diesbezüglichen ausdrücklichen Beweiswürdigung des Erstgerichtes ist in der Berufungsbeantwortung der beklagten Partei nicht erfolgt, sie hat insoweit nur - unzutreffenderweise - einen Feststellungsmangel behauptet; im Hinblick auf die den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung, daß von den Parteien über Nebenpunkte überhaupt nicht gesprochen, eine Einigung über solche daher auch nicht vorbehalten wurde, ist eine rechtliche Schlußfolgerung auf einen mangelnden Abschlußwillen nicht zulässig (SZ 44/73; SZ 54/112; 7 Ob 573/87 u.v.a.).

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