Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 502 Abs 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Angebliche Verfahrensmängel (wie auch das Unterbleiben der Parteienvernehmung), deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva).
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist es nicht notwendig, sämtliche Leiden des (der) Versicherten im einzelnen festzustellen, weil es nur darauf ankommt, inwieweit dadurch die Fähigkeit zur Ausübung einer Berufstätigkeit eingeschränkt wird (SSV-NF 3/135 ua). Dies hat das Erstgericht aber festgestellt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das Vorliegen von Feststellungsmängeln verneint.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß die am 14.11.1941 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat und immer als Hausbesorgerin tätig war, nach ihrem festgestellten medizinischen Leistungskalkül noch eine Reihe von zumutbaren Verweisungsberufen ausüben kann und daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für sie in Betracht kommenden § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Im festgestellten Leistungskalkül ist auf das epileptische Leiden der Klägerin Rücksicht genommen; ein solches Leiden schließt grundsätzlich nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (vgl SSV-NF 4/168, 5/82 - in Druck). Die genaue Zahl der epileptischen Anfälle konnte wegen der (aktenkundigen) Weigerung der beweispflichtigen Klägerin, sich einer stationären Untersuchung zu unterziehen, nicht festgestellt werden. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen die Ergebnisse des Vorverfahrens (stationäre Untersuchungen der Klägerin in den Jahren 1987 und 1988) in ihren Feststellungen berücksichtigt haben, liegt darin eine im Revisionsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).
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