Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten Renate Christine F***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die am 3.März 1959 geborene Renate Christine F***** wurde des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie am 28.September 1991 in Klagenfurt im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem - auch - deswegen rechtskräftig mitverurteilten) Franz K***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung versucht, Helga B***** (mit Gewalt und) durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, die sie an ihrem Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe von 8.000 S Bargeld, zu nötigen getrachtet, indem sie Helga B***** an den Haaren riß, ihr Ohrfeigen versetzte und gemeinsam mit Franz K***** in eine Ecke drängte, Franz K***** der Genannten überdies androhte, sie für den Fall der Nichtzahlung bis zu dem der Tat nachfolgenden Montag umzubringen, wobei er die Drohung durch Herunterreißen einer goldenen Halskette und den Versuch des Abstreifens von Ringen bekräftigte.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, zudem aber auch mit im Rahmen der - sich insoweit sachlich als "Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld"
darstellenden - Berufungsausführung vorgebrachten Argumenten, überdies (auch) den Strafausspruch mit Berufung und den auf § 494 a Abs. (richtig:) 1 Z 4 StPO beruhenden Beschluß auf Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe mit Beschwerde.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich zunächst gegen die tatrichterliche Feststellung, daß Renate Christine F***** und Franz K***** das angestrebte Bargeld von Helga B***** und nicht von Bernhard K***** forderten, weil ihnen bekannt war, daß B***** (als Tischlergehilfin und Prostituierte) immer, K***** jedoch fast nie über Geld verfügte (S 213). Beide Angeklagten hätten sich zwar bei ihren früheren gerichtlichen Vernehmungen in diesem Sinn verantwortet, in der letzten (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung jedoch auf die Angabe beschränkt, bei ihrer bisherigen Verantwortung zu bleiben. Da in der letzten Hauptverhandlung lediglich die - für die gerügte Feststellung nicht tragfähigen - polizeilichen, nicht aber die gerichtlichen Angaben beider Angeklagten verlesen worden seien, stütze sich das angefochtene Urteil in diesem - nach der Beschwerdeauffassung für die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach § 144 Abs. 1 StGB maßgebenden - Punkt auf Verfahrensergebnisse, die gar nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien.
Abgesehen davon, daß die Protokollierung der Vernehmung der Angeklagten F***** und K***** in der letzten Hauptverhandlung jeweils mit dem Satz "Ich bleibe bei meiner bisherigen Verantwortung" ersichtlich der Bestimmung des § 271 Abs. 3 StPO Rechnung trägt, wonach Antworten des Angeklagten und Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen (im Protokoll) nur dann "eine Erwähnung geschieht", wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten niedergelegten Angaben enthalten, kommt der bekämpften Feststellung hier gar nicht jene entscheidungswesentliche Bedeutung zu, die ihr die Beschwerde beimißt. Mit der Konstatierung nämlich, die Angeklagte habe Franz K***** vor der Tat mitgeteilt, Bernhard K***** 3.000 S geliehen und im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem PKW, den sie K***** für eine Fahrt überlassen, dieser aber vereinbarungswidrig nicht an sie zurückgestellt hatte, insgesamt 5.000 S aufgewendet zu haben (S 213), in Verbindung mit der weiteren Urteilspassage, daß "eine allenfalls zu Recht bestehende Forderung der Renate Christine F***** nur gegenüber Bernhard K***** bestanden haben kann" (S 219), ging das Erstgericht unmißverständlich von der Unwiderlegbarkeit der Verantwortung der Angeklagten hinsichtlich ihrer behaupteten Forderungen an den Zeugen K***** aus. Unabhängig davon, ob und inwieweit sich Bernhard K***** während der Dauer der eigenmächtigen Benützung des Personenkraftwagens in Begleitung der Zeugin Helga B***** befand und daraus zumindest aus subjektiver Tätersicht eine Mithaftung der Genannten für den Aufwand der Angeklagten im Zusammenhang mit der Unauffindbarkeit ihres Fahrzeuges ableitbar wäre, steht jedenfalls (selbst nach den Angaben der Angeklagten) außer Frage, daß es Helga B***** hinsichtlich jenes Teilbetrages von 3.000 S, der auf das angebliche Darlehen an Bernhard K***** entfiel, an jedweder, die Annahme ihrer Mithaftung auch nur entfernt andeutenden Ingerenz fehlte. In diesem den Schuldspruch wegen versuchter Erpressung (auch) allein tragenden Umfang bleiben die tatrichterlichen Feststellungen zur sowohl objektiven als auch subjektiven Tatbestandsverwirklichung vom Vorbringen zur Mängelrüge jedenfalls unberührt.
Da in den Urteilsgründen - wie dargelegt - ohnedies insgesamt unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß das Erstgericht (für die Frage einer nach § 144 Abs. 1 StGB tatbestandsspezifischen Bereicherung zu Lasten der Helga B***** unerhebliche) offene Forderungen der Angeklagten an Bernhard K***** nicht ausschloß, kann auch von einer Undeutlichkeit des tatrichterlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen keine Rede sein.
Sinngemäßes ist aber auch der Subsumtionsrüge (Z 10) entgegenzuhalten, die unter urteilsfremder Außerachtlassung der hier maßgebenden Vermögensrelation zwischen den Tätern und dem Tatopfer Helga B***** in Anlehnung an die Argumentation zur Mängelrüge "im Zweifel" von jedwede Bereicherung egalisierenden Gegenforderungen der Angeklagten ausgeht und solcherart in prozeßordnungswidriger Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes eine Tatbeurteilung nach § 105 StGB anstrebt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen, wie die Berufung der Angeklagten, soweit sie sich - durch die Strafprozeßordnung nicht gedeckt - gegen den (nach dem Gesetz nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren) schöffengerichtlichen Schuldspruch richtet.
Über die den Strafausspruch betreffende Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerruf einer bedingten Entlassung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285 i; 498 Abs. 3 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)