OGH 8Ob503/92 (8Ob1505/92)

OGH8Ob503/92 (8Ob1505/92)9.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** L*****, vertreten durch Dr.Lothar Giesinger, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei E***** L*****, vertreten durch Dr.Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterhalt, infolge Rekurses und außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen den Beschluß und das Teilurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Juni 1991, GZ 1 a R 194/91-42, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 3.März 1991, GZ 9 C 2/90b-36, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs und die außerordentliche Revision werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile wurde nach kurzer Dauer aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Die Klägerin ist infolge Krankheit seit langem erwerbsunfähig; sie bezieht eine Berufsunfähigkeitspension von ca S 3.000 monatlich; die früher bezogene Ausgleichszulage entfiel infolge Eheschließung. Der Beklagte verdiente in der Schweiz bis Ende August 1990 umgerechnet ca S 18.000 netto, gab diese Tätigkeit aber aus Gesundheitsgründen auf und war in der Folge arbeitslos, obwohl er in seinem früher ausgeübten und ihm gesundheitlich zumutbaren Beruf als Verkäufer S 8.000 bis 10.000 netto monatlich verdienen könnte.

Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil den Zuspruch von S 5.000 monatlichen Unterhalts bis einschließlich August 1990 und von S 2.500 ab September 1990 und ließ insofern die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zu; hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens im von der Klägerin angefochtenen Umfang von S 5.000 (richtig: S 2.500 monatlich), hob es das Ersturteil zur Verfahrensergänzung auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil zur Frage der von ihm bejahten Anspannungstheorie im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen nach § 66 EheG eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Der Rekurs und die außerordentliche Revision sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Rekurs des Beklagten:

Der Beklagte selbst bejaht in seinem Rekurs ausdrücklich die Anwendbarkeit der Anspannungstheorie: Es kann kein Zweifel bestehen, daß auch bei einem Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG der Unterhaltspflichtige nach Kräften zum Unterhalt beizutragen hat. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Tatsachenfeststellungen reichten nicht aus, um den Gesundheitszustand und damit die Verdienstmöglichkeiten des Beklagten verläßlich beurteilen zu können, kann vom Obersten Gerichtshof mangels Kompetenz im Tatsachenbereich nicht entgegengetreten werden. Im übrigen bekämpft der Beklagte den Aufhebungsbeschluß lediglich aus dem auch in der außerordentlichen Revision angeführten Grund; hiezu siehe unten Punkt 2.

2. Zur außerordentlichen Revision des Beklagten:

Er bringt vor, daß bei Verneinung seiner Unterhaltspflicht die Klägerin wieder Anspruch auf eine Ausgleichszulage hätte; seine nach § 66 EheG bestehende Unterhaltspflicht sollte aus Billigkeitsgründen wegen der äußerst kurzen Dauer der Ehe verneint werden, denn es sei ihm eine Unterhaltsverpflichtung nicht zuzumuten, wenn die Klägerin bei Verneinung des Unterhaltsanspruchs ohnedies wieder wie vor der Ehe gestellt würde; es handle sich hiebei um eine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, sodaß die Revision aus diesem Grund zulässig sei.

Gemäß der Übergangsbestimmung des Art XLI WGN 1989 ist die Revision unzulässig, weil der Beklagte nicht aufzuzeigen vermag, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht. Vielmehr entspricht es der ständigen zweitinstanzlichen Rechtsprechung (EFSlg 63.516, 46.291 ua), daß die Ausgleichszulage (§§ 292 ff ASVG) zwingend nur eine subsidiäre Fürsorgehilfe ist, die nur so weit gewährt wird, als dem Pensionsbezieher nicht andere gesetzliche Versorgungsansprüche zustehen. Für die - die Allgemeinheit zu seinen Gunsten belastenden - "Billigkeitserwägungen" des Beklagten ist daher kein Raum (vgl die oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Verzicht des Pensionsberechtigten auf vertraglich oder gesetzlich zustehende Ansprüche, die zum Verlust der Ausgleichszulage führen, SSV-NF 1/60; 2/28; 3/149 ua).

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